Entscheidung
5 StR 81/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 81/17 (alt: 5 StR 367/15) vom 21. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2016 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruch (Tat II.1), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Tatkomplex II.2), vor- sätzlicher Körperverletzung (Tat II.3) und Diebstahls (Tat II.4) unter Einbezie- hung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hatte es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Tat II.1) und wegen Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatkomplex II.2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- ren verurteilt. 1 - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2015 (5 StR 367/15, NStZ 2015, 698) jeweils mit den zugehöri- gen Feststellungen die Verurteilung im Tatkomplex II.2, in den gesamten Straf- aussprüchen und hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidungen über eine Un- terbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach einer gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorgenom- menen Einstellung des Verfahrens im Tatkomplex II.2 nunmehr den Angeklag- ten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Eine Anord- nung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt. 2. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswir- kung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt und keine eigenen Feststel- lungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB getroffen hat. Es hat im Rah- men der Beweiswürdigung ausgeführt, dass „nach den rechtskräftigen Feststel- lungen die Alkoholisierung der beiden Angeklagten bei Ausführung der Taten jeweils keinen erheblichen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (hatte) und daher nicht zu einer Minderung der Schuldfähigkeit (führte)“ (UA S. 20). Demgemäß hat das Landgericht bei der Strafzumessung im Fall 1 der 2 3 4 - 4 - Urteilsgründe eine Verschiebung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jeweils abgelehnt mit der Begründung, dass die „Alkoholisierung – den bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zufolge – jeweils nicht so erheblich war, dass sie die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit der Angeklagten erheblich beeinträchtigt hätte“ (UA S. 22). Die entsprechende Erwägung hat es hinsichtlich des Angeklagten E. bei der Zumessung der beiden weiteren Einzelstrafen angeführt (UA S. 23 f.). Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise auf die Feststellungen des Urteils vom 16. März 2015 Bezug genommen, das indes im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung folgendes: Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststel- lung, die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht bean- standeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Feststellungen, die ausschließ- lich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhal- ten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Fest- stellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehö- ren nur zum Rechtsfolgenausspruch. Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellun- gen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminder- ten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1997 – 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148 mwN; vom 17. Dezember 2013 5 - 5 - – 2 StR 335/13, und vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN). Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB treffen und in den Urteilsgründen mit- teilen müssen. 3. Darüber hinaus hätte das Landgericht nicht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des in der Hauptverhandlung schweigenden Ange- klagten E. aus dem aufgehobenen Urteil übernehmen dürfen. Nach Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellun- gen durch das Revisionsgericht ist das neu zur Entscheidung berufene Tatge- richt gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen. Hat ein Angeklagter in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, können sie zwar – auch im Wortlaut – in das neue Urteil übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149, und vom 8. September 2015 – 2 StR 136/15 mwN). Dieser Anforderung hat das Landgericht nicht entsprochen, indem es die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen aus dem früheren auszugs- weise verlesenen Urteil wörtlich übernommen und in der Beweiswürdigung hierzu ausgeführt hat, dass sich diese Feststellungen aus den bereits vom 6 7 8 9 - 6 - früheren Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen ergäben (UA S. 19). Es hat ergänzend nur für den Angeklagten G. angegeben, dass dieser die ver- lesenen Feststellungen als zutreffend bestätigt habe. 4. Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB entziehen hier auch den Entscheidungen, eine Anordnung von Maßregeln gemäß § 64 StGB jeweils abzulehnen, die Grundlage. Sander Schneider Dölp König Berger 10