OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 260/16

BGH, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anordnung einer Betreuung ist zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf zu unterscheiden; die Bestellung darf nur für erforderliche Aufgabenkreise erfolgen (§ 1896 Abs.2 BGB). • Die bestehende Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen, wenn sie wirksam widerrufen wurde; dennoch sind Umfang und konkrete Rechte, die der Betreuer wahrnehmen soll, genau festzustellen. • Das Beschwerdegericht hat auch die Auswahl des Betreuers auf Eignung zu überprüfen; bestehende Spannungen oder konkrete Vorwürfe gegen die vorgeschlagene Betreuerin müssen geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Erfordernis, Umfang und Betreuerauswahl bei Einrichtung einer Betreuung (Betreuungsbedarf, Eignung) • Bei Anordnung einer Betreuung ist zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf zu unterscheiden; die Bestellung darf nur für erforderliche Aufgabenkreise erfolgen (§ 1896 Abs.2 BGB). • Die bestehende Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen, wenn sie wirksam widerrufen wurde; dennoch sind Umfang und konkrete Rechte, die der Betreuer wahrnehmen soll, genau festzustellen. • Das Beschwerdegericht hat auch die Auswahl des Betreuers auf Eignung zu überprüfen; bestehende Spannungen oder konkrete Vorwürfe gegen die vorgeschlagene Betreuerin müssen geprüft werden. Der Betroffene leidet an mittelschwerer, rasch fortschreitender Demenz und ist zur freien Willensbildung nicht mehr fähig. Am 14.2.2014 erteilte er seiner damaligen Lebensgefährtin eine umfassende Vorsorgevollmacht; in einer Betreuungsverfügung nannte er seine Tochter als Betreuerin. Ob der Betroffene bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war, ist zweifelhaft. Am 28.8.2015 heiratete er seine langjährige Lebensgefährtin, zu diesem Zeitpunkt war er nach Gutachten geschäftsunfähig. Die Tochter widerrief die Vollmacht mit Schreiben vom 18.9.2015. Das Amtsgericht bestellte die Tochter zur Betreuerin mit umfassenden Aufgabenkreisen, darunter die Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Ehefrau rügte die Betreuungseinrichtung und die Auswahl der Betreuerin; zugleich standen Vorwürfe im Raum, die Tochter habe zusammen mit einem Bruder erhebliche Kontobewegungen veranlasst. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 1896 Abs.2 BGB ist der Betreuer nur für Aufgabenkreise zu bestellen, in denen die Betreuung erforderlich ist; der Betreuungsbedarf ist anhand der konkreten, gegenwärtigen Lebenslage zu bestimmen; es genügt, dass ein Handlungsbedarf in dem Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. • Das Vorliegen einer wirksamen Widerrufserklärung der Vorsorgevollmacht durch die Tochter lässt die Möglichkeit einer Betreuung zu, ändert aber nichts daran, dass der Umfang des erforderlichen Aufgabenkreises konkret festzustellen sein muss. Die bisherigen Feststellungen genügten nicht, insbesondere fehlten genaue Angaben dazu, welche konkreten Rechte gegenüber der Bevollmächtigten geltend gemacht werden sollen. • Das Beschwerdegericht hätte die Betreuerauswahl prüfen müssen. Es fehlen Feststellungen zur Eignung der Tochter angesichts eines angespannten Verhältnisses zur Ehefrau und ungeklärter Verdachtsmomente hinsichtlich erheblicher Kontobewegungen; solche Umstände können die Geeignetheit beeinträchtigen. • Mangels ausreichender Feststellungen zu Betreuungsbedarf und Betreuerauswahl konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden; die Sache ist zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 25.4.2016 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe und erforderliche Feststellungen zum konkreten Betreuungsbedarf und zum Umfang des Aufgabenkreises sowie zur Eignung der bestellten Betreuerin (unter Berücksichtigung des angespannten Verhältnisses und der Vorwürfe gegen die Tochter) sind vom Landgericht nachzuholen. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen; insoweit ist das Verfahren zurückzuverweisen, damit das Landgericht den Bedarf und die Betreuerauswahl umfassend prüft und hierüber endgültig entscheidet.