Beschluss
XII ZB 391/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist statthaft gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den Rechtspfleger in Kindschaftssachen.
• Art. 19 Abs. 4 GG gebietet richterliche Überprüfbarkeit von Eingriffen durch Rechtspfleger in die Rechtsstellung der Eltern.
• Die Vorschrift des § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG schließt die Erinnerung nicht aus, wenn der Rechtspfleger die Bestellung vorgenommen hat; die Ausschlussregel des § 11 Abs. 3 RPflG greift hier nicht, weil die Bestellung jederzeit aufgehoben werden kann.
Entscheidungsgründe
Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung gegen Bestellung eines Verfahrensbeistands • Die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist statthaft gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den Rechtspfleger in Kindschaftssachen. • Art. 19 Abs. 4 GG gebietet richterliche Überprüfbarkeit von Eingriffen durch Rechtspfleger in die Rechtsstellung der Eltern. • Die Vorschrift des § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG schließt die Erinnerung nicht aus, wenn der Rechtspfleger die Bestellung vorgenommen hat; die Ausschlussregel des § 11 Abs. 3 RPflG greift hier nicht, weil die Bestellung jederzeit aufgehoben werden kann. Der Vater beantragte im Oktober 2015 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes (§ 1686 BGB). Am 21.01.2016 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ulm eine Rechtsanwältin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand und beauftragte sie u.a. mit Gesprächen und Mitwirkung an einvernehmlichen Regelungen. Der Vater legte fristgerecht Erinnerung ein; der Richter wies sie mit dem Hinweis zurück, die Bestellung sei nach § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG nicht selbstständig anfechtbar. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Zurückweisung. Der Vater richtete dagegen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. • Anwendbare Normen: § 11 RPflG, § 3 RPflG, § 158 FamFG, § 1686 BGB, Art. 19 Abs. 4 GG. • Die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG greift, wenn eine Entscheidung des Rechtspflegers im konkreten Fall bei einem Richter auch unanfechtbar wäre; hiervon ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen nicht ausgenommen, wenn sie vom Rechtspfleger getroffen wurde. • § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG macht die Bestellung durch den Richter nicht selbstständig anfechtbar, gleichwohl folgt aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 RPflG, dass die Erinnerung gegen eine vom Rechtspfleger getroffene Bestellung statthaft ist. • Die Ausschlussregel des § 11 Abs. 3 RPflG greift nicht, weil die Bestellung eines Verfahrensbeistands jederzeit aufgehoben werden kann (§ 158 Abs. 5 FamFG) und kein schützenswerter Vertrauenstatbestand der Beteiligten besteht. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt richterliche Überprüfbarkeit von Eingriffen der öffentlichen Gewalt; die Bestellung eines Verfahrensbeistands berührt Elternrechte über bloße Kostenfolgen hinaus, da dem Beistand originäre Aufgaben zukommen und er Rechtsmittel einlegen kann. • Die Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigt nicht die Ausschließung der Erinnerung, zumal die Erinnerung ein zügiges Verfahren zur richterlichen Entscheidung vorsieht (Frist zwei Wochen, Vorlage an Richter bei Nichtabhilfe). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Vaters für begründet erklärt, die Entscheidungen des Amtsgerichts Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und dem Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Erinnerung zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft ist, weil der Rechtspflegerentscheidung im Vorgehen der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG richterlich überprüfbar bleiben muss und die Bestellung eines Verfahrensbeistands die Rechtsstellung der Eltern berührt. Die Sache wird damit zur inhaltlichen Prüfung der Erinnerung und zur Entscheidung über die Kosten an das Amtsgericht zurückverwiesen, sodass der Vater eine zeitnahe richterliche Überprüfung der Bestellung erreichen kann.