Beschluss
XII ZB 626/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen den Ehezeitanteil in Versorgungspunkten in einen versicherungsmathematischen Barwert umrechnen und diesen Barwert auf Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten zurückrechnen, um den Ausgleichswert zu bestimmen.
• Das Gesetz zwingt nicht zur nominalen Halbteilung der in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteile; wertgleiche Teilhabe kann auch über Barwertumrechnung erreicht werden (§§ 1, 5, 11 VersAusglG; § 32a VBLS).
• Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren ist verfassungsrechtlich bedenklich; solche Faktoren dürfen nur noch vorübergehend für Auskünfte vor dem 01.01.2013 verwendet werden (Art. 3 GG).
• Ein Anrecht, das auf einer verfassungswidrig gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht, darf nicht ohne Weiteres der internen Teilung zugrunde gelegt werden; der Ehezeitanteil ist ggf. neu festzustellen.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung von VBL-Anrechten: Barwertumrechnung zulässig, Startgutschrift nicht verwertbar • Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen den Ehezeitanteil in Versorgungspunkten in einen versicherungsmathematischen Barwert umrechnen und diesen Barwert auf Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten zurückrechnen, um den Ausgleichswert zu bestimmen. • Das Gesetz zwingt nicht zur nominalen Halbteilung der in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteile; wertgleiche Teilhabe kann auch über Barwertumrechnung erreicht werden (§§ 1, 5, 11 VersAusglG; § 32a VBLS). • Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren ist verfassungsrechtlich bedenklich; solche Faktoren dürfen nur noch vorübergehend für Auskünfte vor dem 01.01.2013 verwendet werden (Art. 3 GG). • Ein Anrecht, das auf einer verfassungswidrig gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht, darf nicht ohne Weiteres der internen Teilung zugrunde gelegt werden; der Ehezeitanteil ist ggf. neu festzustellen. Ehemann (Jg. 1951) und Ehefrau (Jg. 1960) heirateten 1991; Scheidung beantragt 2014. Beide erwarben während der Ehezeit Anrechte in Zusatzversorgungssystemen: die Ehefrau bei der VBL mit 32,24 Versorgungspunkten, die VBL schlug zur internen Teilung 12,29 Versorgungspunkte (Kapitalwert 6.899,97 €) vor; der Ehemann erwarb bei der ZVK 65,33 Versorgungspunkte mit vorgeschlagenem Ausgleichswert 45,41 Punkte. Das Amtsgericht ordnete interne Teilungen nach den Vorschlägen der Versorgungsträger an. Der Ehemann rügte, die Versorgungspunkte müssten nominal hälftig geteilt werden; das OLG wies die Beschwerde zurück. Der BGH ließ die Rechtsbeschwerde zu und prüfte insbesondere die Rechtsmäßigkeit der Barwertumrechnung und die Verwertbarkeit von Startgutschriften. • Zulässigkeit der Barwertmethode: Nach § 5 Abs. 1, 3 VersAusglG und § 32a Abs. 2 VBLS hat der Versorgungsträger die Ehezeitanteile in der satzungsmäßigen Bezugsgröße (hier Versorgungspunkte) auszuweisen und dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert zu unterbreiten; dies schließt jedoch nicht aus, den Ausgleichswert durch Umrechnung in einen versicherungsmathematischen Barwert und Rückrechnung anhand der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten zu ermitteln. • Kein Zwang zur nominalen Teilung: Weder § 1 VersAusglG noch die übrigen Vorschriften legen eine zwingende nominale Halbierung der Bezugsgröße fest; der Grundsatz der wertgleichen Teilhabe (§ 11 Abs.1 VersAusglG) erlaubt wertmäßige Bestimmung des Ausgleichswerts mittels Barwert, insbesondere wenn die Risikostruktur zwischen Ehegatten abweicht. • Vorteile der Barwertumrechnung: Die Umrechnung berücksichtigt altersabhängige Komponenten (Altersfaktor) und vermeidet versicherungstechnische Gewinne oder Verluste bei den Versorgungsträgern; sie wahrt Kostenneutralität und führt zu einer tatsächlich gleichwertigen Teilhabe. • Verfassungsrechtliche Bedenken bei geschlechtsspezifischen Faktoren: Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren ist verfassungswidrig nach Art. 3 GG; solche Faktoren dürfen nur noch übergangsweise für Auskünfte vor dem 01.01.2013 verwendet werden. Im vorliegenden Fall wirkten die geschlechtsspezifischen Faktoren zugunsten des Beschwerdeführers. • Unwirksamkeit der Startgutschrift: Die VBL-Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam; ein auf ihr beruhendes Anrecht kann nicht ohne Weiteres zur Grundlage der internen Teilung gemacht werden. Der Ehezeitanteil ist in solchen Fällen neu festzustellen, solange die Satzung nicht verfassungsgemäß neu geregelt ist. • Folgen für das Verfahren: Wegen der auf der Startgutschrift beruhenden Bewertung des VBL-Anrechts ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen. Der BGH hebt die Entscheidung des OLG Bamberg insoweit auf, als die Beschwerde des Ehemanns gegen den Auspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der internen Teilung des bei der VBL erworbenen Anrechts zurückgewiesen worden war, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht. Anlass und Begründung sind: Die Barwertumrechnung als Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts ist grundsätzlich zulässig und entspricht dem Grundsatz der wertgleichen Teilhabe (§§ 1,5,11 VersAusglG; § 32a VBLS), wobei geschlechtsspezifische Barwertfaktoren verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen und nur eingeschränkt anwendbar sind. Darüber hinaus kann das Verfahren nicht bestehen bleiben, weil das VBL-Anrecht teilweise auf einer verfassungswidrigen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht; deshalb ist der Ehezeitanteil neu festzustellen. Die Sache wird insoweit zurückverwiesen; der Ehemann soll nach Zurückverweisung auch prüfen, ob die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sind im Rahmen der erneuten Entscheidung zu klären.