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Beschluss

1 StR 607/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts sind unbegründet und werden verworfen. • Kosten des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer selbst. • Neue Strafrechtsregelungen durch Gesetzesnovelle sind auf laufende Verfahren zugänglich, sofern Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Verwerfung von Revisionen bei Menschenhandel; Anwendbarkeit der Gesetzesnovelle • Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts sind unbegründet und werden verworfen. • Kosten des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer selbst. • Neue Strafrechtsregelungen durch Gesetzesnovelle sind auf laufende Verfahren zugänglich, sofern Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt bleibt. Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 ein. Gegenstand des Verfahrens waren Verurteilungen wegen Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung bzw. Zwangsprostitution. Zwischen Tatbegehung und Entscheidung trat am 15.10.2016 eine Gesetzesnovelle zu den §§ 232 ff. StGB in Kraft, die neue Tatbestände (u.a. § 232a) schuf. Das Landgericht wertete bei einem Angeklagten die früheren gesetzlichen Fassungen zum Tatzeitpunkt und berücksichtigte zugleich die Erfordernisse der Unrechtskontinuität nach § 2 Abs. 3 StGB. Der Generalbundesanwalt stellte Ergänzungsanträge in Bezug auf einen Angeklagten (K.). Das Revisionsgericht prüfte die Vereinbarkeit der angewandten Normen mit der Novellierung und die Folgen für den Schuldspruch. • Die Revisionen sind unbegründet; die angefochtenen Feststellungen und die rechtliche Bewertung halten der rechtlichen Überprüfung stand. • Die Gesetzesnovelle zu den §§ 232 bis 233b StGB trat nach der Tat, aber vor der Entscheidung in Kraft; für die Tatbestandsauslegung ist auf die zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften abzustellen, es sei denn, die Unrechtskontinuität nach § 2 Abs. 3 StGB ist berührt. • Das Gericht stellte fest, dass die vom Landgericht bei Beendigung der Tat herangezogenen früheren Fassungen von § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit der Novellierung in Einklang stehen, weil die Neuregelung in den für den Fall relevanten Regelungsgehalt keinen bedeutsamen inhaltlichen Wandel gebracht hat. • An die Stelle der früheren Normen sind nunmehr § 232a Abs. 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 3 StGB getreten; dies ändert jedoch den rechtlichen Regelungsgehalt der relevanten Tatbestände nicht in einer Weise, die die Verurteilung oder die rechtliche Beurteilung der Taten beeinträchtigen würde. • Mangels begründeter Rechtsfehler ist die Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerechtfertigt; Kostenentscheidung folgt aus der Regel, dass jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 wurden als unbegründet verworfen. Gründe sind, dass die maßgeblichen Tatumstände und die angewandten Strafnormen der früheren Fassung mit Blick auf die spätere Novellierung keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt erfuhren und die erforderliche Unrechtskontinuität nach § 2 Abs. 3 StGB gewahrt bleibt. Daher sind die Schuldsprüche tragfähig und die Rechtsfehlerrügen unbegründet. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend hat der Senat die Anträge des Generalbundesanwalts geprüft und keine den Revisionsausspruch ändernde Notwendigkeit erkannt.