OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 614/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614
4mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 614/16 vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die unter I. 1. der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen D. ist nicht schon aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen un- zulässig. Denn in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss des Land- gerichts wird nicht auf die polizeilichen Aussagen der Zeugen M. und P. Be- zug genommen, sondern allgemein auf die Aussagen dieser beiden – in der Haupt- verhandlung vernommenen – Zeugen. Dementsprechend musste der Inhalt der poli- zeilichen Vernehmungsprotokolle nicht durch die Revision vorgetragen werden. Abgesehen davon, dass die Beweisbehauptungen jedenfalls in Teilen nicht ausreichend konkretisiert sind, ist die Verfahrensrüge aber unbegründet, da die Aus- führungen in dem Beschluss der Strafkammer vom 31. Mai 2016 eine Ablehnung der Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit tragen. Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen gedrängt sehen. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke