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Entscheidung

RiZ (R) 1/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280317BRIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280317BRIZ.R.1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/15 vom 28. März 2017 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brückner, den Richter Guhling und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof M. , den Richter am Bundes- gerichtshof Prof. Dr. D. , die Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. M. , den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. und den Richter am Bundesgerichtshof G. werden für unbe- gründet erklärt. Gründe: I. Das zugrundeliegende richterdienstgerichtliche Verfahren hat ein auf An- trag des Antragstellers eingeleitetes Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 lit. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG zum Gegenstand. Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. . Mit Verfü- gung vom 8. Juni 2011 ordnete die (frühere) Präsidentin des Oberlandesge- richts K. (im Folgenden: Präsidentin) eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller als Berichterstatter im früheren Zivilsenat bei seinem Wechsel in einen anderen Zivilsenat zurückgelassen hatte. Am 12. Oktober 2011 erstellte die Präsidentin einen Vermerk zu dieser Sonderprüfung und zu den von ihr beabsichtigten Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem An- tragsteller, dem der Vermerk am 18. Oktober 2011 ausgehändigt wurde. Unter 1 2 - 3 - dem 26. Januar 2012 erließ die Präsidentin gegen den Antragsteller einen Be- scheid mit Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG, mit am 8. März 2012 zugestellten Bescheid wies sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Vermerk vom 12. Oktober 2011 zurück. Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Verfahren gegen den Ver- merk, dessen Übergabe und den Widerspruchsbescheid gewandt (die Sonder- prüfung und der Bescheid nach § 26 Abs. 2 DRiG sind Gegenstand der beiden Parallelverfahren RiZ(R) 3/15 und 2/15). Das Dienstgericht hat dem Antrag teil- weise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückwei- sung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat der Antragsteller die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung sowie in einem weiteren Schriftsatz hat er die Richter des Senats um eine dienstliche Erklärung zu folgenden Fragen gebeten: "Welche Wahrnehmung haben die erkennenden Richter zu Zeit pro Fall und zu Erledigungszahlen einerseits und zu unterschiedlicher Rechtsan- wendung andererseits, insbesondere für die richterliche Tätigkeit am Oberlandesgericht? Gibt es in der Wahrnehmung der Richter einen logi- schen Zusammenhang zwischen einer Forderung nach höheren Zahlen einerseits und einer anderen Rechtsanwendung andererseits? Wie ist das Selbstverständnis der Richter des Senats im Hinblick auf Er- ledigungszahlen in ihrer eigenen richterlichen Tätigkeit am Bundesge- richtshof? Welche Rolle spielen `Erledigungszahlen´ und `Rückstände´ für die eigene richterliche Tätigkeit?" Mit Pressemitteilung vom 14. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof auf den in dieser Sache und in den beiden Parallelverfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 unter anderem mit folgen- dem Text hingewiesen: "Der Antragsteller […] wendet sich u.a. gegen einen Bescheid der (da- maligen) Präsidentin […], der einen Vorhalt und eine Ermahnung gemäß 3 4 - 4 - § 26 Abs. 2 DRiG im Zusammenhang mit seinem Erledigungspensum zum Gegenstand hat. Das Dienstgericht […] hat die Anträge des Antragstellers im Wesentli- chen zurückgewiesen. Die Berufungen […] hatten keinen Erfolg." Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 hat der Antragsteller die zur Entscheidung berufenen fünf namentlich bezeichneten Mitglieder des Dienstge- richts des Bundes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum einen sei in der Pressemitteilung der Streitgegenstand des Verfahrens im Kern verkannt bzw. verfälscht, und zwar mit parteilicher Tendenz zu seinen Lasten. Es sei da- von auszugehen, dass die abgelehnten Richter an der Erstellung der Presse- mitteilung mitgewirkt hätten. Zudem habe der Senat auf seine Bitte, die Pres- semitteilung zu korrigieren, nicht reagiert. Zum anderen hätten sich die Richter trotz wiederholter Bitte nicht dienstlich zu ihrem Vorverständnis erklärt. Zu diesen Ablehnungsgesuchen sind dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter sowie der Pressesprecherin und der (damaligen) stellver- tretenden Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs eingeholt und dem An- tragsteller übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 hat er gel- tend gemacht, aus den dienstlichen Stellungnahmen ergäben sich neue Ableh- nungsgründe. Es fehle an zusammenhängenden Stellungnahmen zu den äuße- ren und inneren Tatsachen. Dass die abgelehnten Richter am Zustandekom- men der Pressemitteilung laut den dienstlichen Stellungnahmen nicht mitgewirkt hätten, sei nicht nachvollziehbar und auszuschließen. Außerdem sei keine Er- klärung erfolgt, warum die abgelehnten Richter nicht auf eine Berichtigung der Pressemitteilung hingewirkt hätten. 5 6 - 5 - II. Die nicht auf die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers, sondern auf die Ablehnung der fünf Richter gerichteten Anträge (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 3 f. mwN) sind zulässig, aber nicht begründet. Auf die Richterablehnung sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu- wenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gege- ben, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objekti- ven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 17 und BGH Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 - NJW 2012, 1890 Rn. 10). Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten, liegen hier nicht vor. 1. Sie ergeben sich nicht aus der Pressemitteilung vom 14. Juli 2016. a) Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Vermutung haben die ab- gelehnten Richter an der Erstellung der Pressemitteilung schon nicht mitge- wirkt, so dass ihnen deren Inhalt nicht zuzurechnen ist. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs, Richterin am Bundesgerichtshof W. , bat die Senats- vorsitzende sie Ende Juni/Anfang Juli 2016 darum, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber den Medien mit einer Pressemitteilung 7 8 9 10 11 - 6 - bekannt zu geben, ohne Vorgaben zur äußeren Form oder zum Inhalt zu ma- chen. Daraufhin fertigte die Pressesprecherin die Terminankündigung und ließ sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs einstellen. Dem entspricht zum einen, dass die abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Stellungnahmen nach § 44 Abs. 3 ZPO erklären, nicht an der Pressemitteilung mitgewirkt zu haben. Zum anderen war der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sowohl von der Senatsvorsitzenden (mit Verfügung vom 23. August 2016) mitgeteilt worden, dass die Pressestelle des Bundesgerichtshofs die Presseankündigung verfasst hatte, als auch von der Pressesprecherin (mit Schreiben vom 24. August 2016) dargelegt worden, dass sie die Terminankündigung in eigen- ständiger Verantwortung formuliert hatte. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dieser Ablauf sei nicht nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der am Bundesgerichtshof üblichen Praxis ausge- schlossen. Unabhängig davon, ob es die von ihm behauptete übliche Vorge- hensweise - also Erstellung von Pressemitteilungen unter Mitwirkung des jewei- ligen Senats - gibt, ist ein Abweichen hiervon im Einzelfall ohne weiteres mög- lich und nach den eindeutigen dienstlichen Stellungnahmen hier auch erfolgt. Mit Blick auf den kurz gehaltenen Ankündigungstext, der ersichtlich der Bitte der Senatsvorsitzenden entsprechend allein auf eine Terminmitteilung an die Medi- en abzielte, war eine Mitwirkung des Senats zudem nicht erforderlich. Eine wei- tere Sachaufklärung und damit die vom Antragsteller beantragte Einholung neuerlicher dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter und der Pres- sesprecherin sowie einer erstmaligen dienstlichen Stellungnahme der Präsiden- tin des Bundesgerichtshofs (zur üblichen Vorgehensweise) ist im Hinblick auf diesen eindeutig festgestellten Sachverhalt nicht veranlasst. b) Unbeschadet dessen gibt der Text der Pressemitteilung aus der maß- geblichen Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei (vgl. BGH Be- 12 13 - 7 - schluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - FamRZ 2015, 746 Rn. 11) kei- nen Anlass, eine Befangenheit zu besorgen. Anders als der Antragsteller meint, informiert die Terminankündigung knapp, aber zutreffend und nicht tendenziös über den Verfahrensgegenstand. Dass das Verfahren auf Betreiben des An- tragstellers erfolgt, wird ebenso deutlich wie der Umstand, dass der Antragstel- ler in erster Instanz einen Teilerfolg erzielt hat. Im Zusammenspiel mit dem voll- ständig zitierten Wortlaut des § 26 DRiG kann auch kein Zweifel verbleiben, dass es sich um ein Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG handelt, in dem auf Antrag des Richters geprüft wird, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Mit dem Bescheid, der den Vorhalt und die Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG beinhaltet, und dem Zusatz "u.a." wird be- nannt, wogegen sich der Antragsteller zur Wehr setzt, und mit dem "Erledi- gungspensum" der Punkt angesprochen, den die Dienstvorgesetzte als Grund für die Maßnahme der Dienstaufsicht bezeichnet hatte. Auch mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Pressemit- teilung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen kann. c) Nachdem ein objektiver Bedarf für eine Korrektur der Pressemitteilung mithin nicht bestand, kann sich ein Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO auch nicht daraus ergeben, dass eine solche Korrektur nicht, insbesondere nicht auf Betreiben der abgelehnten Richter, vorgenommen worden ist. Lediglich ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass die Senatsvorsitzende das Monierungs- schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an die Pressestel- le des Bundesgerichtshofs weitergeleitet hat. Im Übrigen hatte die stellvertre- tende Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs bei der Verfahrensbevollmäch- tigten des Antragstellers in einem Telefonat vom 25. Juli 2016 nachgefragt, welche konkreten Beanstandungen gegen den Text erhoben würden. Diese teilte mit Schriftsatz vom 19. August 2016 nach Rücksprache mit dem Antrag- steller mit, es sei nicht Sache der Parteien, an der Formulierung mitzuwirken. 14 - 8 - Ihr Mandant werde daher zum Inhalt der Pressemitteilung gegenüber der Pres- sestelle keine Stellung nehmen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die von ihm erbete- ne Mitteilung zu den die Wahrnehmung und das Selbstverständnis der Richter betreffenden Fragen unterblieben ist. Denn die abgelehnten Richter sind zu ei- ner dahingehenden Auskunft rechtlich nicht gehalten. Eine Anzeigepflicht be- steht nach § 48 ZPO nur für solche Umstände, die einen Ausschluss kraft Ge- setzes gemäß § 41 ZPO oder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangen- heit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, was bei den vom An- tragsteller erfragten Punkten nicht der Fall ist. Das Vorgehen des Antragstellers zielt vielmehr darauf ab, zu ermitteln, ob die mit dem Fall betrauten Richter sei- nem rechtlichen Standpunkt oder dem der Gegenseite zuneigen. Hierfür fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. 3. Die Ablehnungsgesuche sind schließlich auch insoweit unbegründet, als der Antragsteller sie darauf stützt, die dienstlichen Äußerungen der abge- lehnten Richter genügten nicht den Anforderungen des § 44 ZPO. Nach § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ableh- nungsgrund dienstlich zu äußern. Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragstel- ler zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. Senatsbe- schluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 29 und BGH Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die dienstlichen Stellungnahmen. Nach- dem die abgelehnten Richter nicht an der Erstellung der Pressemitteilung mit- gewirkt hatten, waren keine darüber hinausgehenden Ausführungen hierzu ver- anlasst. Ebenso wenig bedurfte es einer Darlegung, weshalb die Senatsmitglie- 15 16 17 18 - 9 - der nicht auf eine - ohnedies sachlich nicht gebotene - Berichtigung der ohne ihr Zutun erstellten Pressemitteilung hingewirkt haben. Auch soweit die Befangen- heitsgesuche den Vorwurf enthielten, es fehle an der erbetenen Mitteilung, sind die dienstlichen Stellungnahmen ausreichend. Die Einholung ergänzender dienstlicher Stellungnahmen zu den auf die - nach Ansicht des Antragstellers unvollständigen und fehlerhaften - dienstli- chen Stellungnahmen gestützten zusätzlichen Ablehnungsgründen konnte un- terbleiben, weil es hierzu keiner weiteren Tatsachenfeststellung bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11). Die Ablehnungsgesuche und die dienstlichen Stellungnahmen sind bei den Ak- ten. Soweit der Antragsteller eine inhaltliche Unrichtigkeit der Stellungnahmen mutmaßt und sich zum Beleg hierfür auf weitere dienstliche Stellungnahmen beruft, fehlt es - wie dargelegt - an einem weiteren Aufklärungsbedarf. Dose Harsdorf-Gebhardt Brückner Guhling Schwonke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - 19