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Entscheidung

2 StR 17/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290317B2STR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290317B2STR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/17 vom 29. März 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 5. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, auf- gehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsrei- henfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmit- tels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, oh- ne eine Entscheidung über einen möglichen Vorwegvollzug eines Teils der Strafe zu treffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie aus den Grün- den der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Das Urteil hat keinen Bestand, soweit es keine Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt getroffen hat. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt, dass ein Teil der Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, wenn - wie hier - die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet wird; dabei ist die- ser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (Senat, Beschluss vom 3. April 2012 – 2 StR 63/12), was der Senat hier mangels Fest- stellungen nicht prüfen kann. Zwar ist ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen möglich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 67 Rn. 12 mwN). Das Landgericht hat es hier jedoch ohne Begrün- dung bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach 3 4 - 4 - die Maßregel grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Dies war rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung über den Vorwegvollzug ist unter sachver- ständiger Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzu- holen. Appl Krehl Zeng Bartel Grube