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Beschluss

4 StR 571/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Reizstoffsprühgerät der Marke Walther/ProSecur kann als sonstige Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 einzustufen sein. • Die mögliche Erlaubnisfreiheit des Umgangs mit einem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG berührt nicht die Qualifikation des Geräts als Waffe im technischen Sinne. • Die Revision des A. ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A. ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Reizstoffsprühgerät als Waffe im technischen Sinne • Ein Reizstoffsprühgerät der Marke Walther/ProSecur kann als sonstige Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 einzustufen sein. • Die mögliche Erlaubnisfreiheit des Umgangs mit einem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG berührt nicht die Qualifikation des Geräts als Waffe im technischen Sinne. • Die Revision des A. ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A. ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der A. legte gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum Revision ein. Gegenstand der Strafzumessung war unter anderem ein sichergestelltes Reizstoffsprühgerät der Marke Walther/ProSecur. Das Landgericht hatte das Gerät als sonstige Waffe im technischen Sinne nach dem Waffengesetz qualifiziert, weil es dazu bestimmt und geeignet sei, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Der A. rügte diese Einordnung und suchte dies mit der Revision anzufechten. Das Revisionsgericht prüfte, ob durch diese Qualifikation dem A. ein Rechtsfehler entstanden sei. Es berücksichtigte zudem, dass der Umgang mit bestimmten Sprühgeräten nach den Regelungen des WaffG unter Umständen erlaubnisfrei sein kann. Am Ende entschied der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. • Die Einstufung des Walther/ProSecur-Sprühgeräts als sonstige Waffe im technischen Sinne entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2, weil das Gerät ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. • Die Normen des WaffG sind dahin auszulegen, dass die qualitative Einordnung eines Gegenstands als Waffe von seiner technischen Eignung und Bestimmung abhängt; eine mögliche Erlaubnisfreiheit des Umgangs nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG schließt die waffenrechtliche Charakterisierung nicht aus. • Die revisionsrechtliche Überprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A., weil die rechtliche Würdigung und die Feststellungen des Landgerichts zur Waffeneigenschaft tragfähig und rechtlich nicht zu beanstanden sind. • Folglich ist die Revision des A. unbegründet und somit zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Revision des A. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wurde verworfen; es wurde kein Rechtsfehler zu seinen Lasten festgestellt (§ 349 Abs. 2 StPO). Das sichergestellte Reizstoffsprühgerät Walther/ProSecur ist als sonstige Waffe im technischen Sinne nach dem WaffG einzuordnen, weil es ihrem Wesen nach geeignet und bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Die mögliche Erlaubnisfreiheit des Umgangs mit dem Gerät nach den Regelungen des WaffG ändert an dieser Qualifikation nichts. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts in den insoweit angefochtenen Punkten bestätigt.