OffeneUrteileSuche
Urteil

VIII ZR 11/16

BGH, Entscheidung vom

48mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift kann durch Auslegung dahin verstanden werden, gegen welche natürliche Person sich die Klage richtet. • Eine förmliche Zustellung der Klageschrift ist nur dann nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Zustellungswille des Gerichts sich bereits auf die Person bezog, der gegenüber die Heilung eintreten soll. • Zustellung an eine im Rubrum benannte, aber materell nicht beteiligte Person begründet kein Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem tatsächlichen Beklagten; der Empfänger kann als Scheinbeklagter aus dem Verfahren entlassen und Kostentragung auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Zustellungsmängel: Heilung nach §189 ZPO setzt gerichtlichen Zustellungswillen auf den späteren Empfänger voraus • Fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift kann durch Auslegung dahin verstanden werden, gegen welche natürliche Person sich die Klage richtet. • Eine förmliche Zustellung der Klageschrift ist nur dann nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Zustellungswille des Gerichts sich bereits auf die Person bezog, der gegenüber die Heilung eintreten soll. • Zustellung an eine im Rubrum benannte, aber materell nicht beteiligte Person begründet kein Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem tatsächlichen Beklagten; der Empfänger kann als Scheinbeklagter aus dem Verfahren entlassen und Kostentragung auferlegt werden. Der Insolvenzverwalter der D. GmbH & Co. Di. KG verklagte wegen offener Baustoffrechnungen die Einzelinhaberschaft der Firma W. K. in Höhe von 13.649,72 €. In der Klageschrift war als Inhaber irrtümlich W. K. statt des tatsächlichen Inhabers A. K. angegeben; die beigefügten Rechnungen waren jedoch an A. K. als Inhaber adressiert. Das Landgericht verurteilte nach Rubrumsberichtigung die als tatsächlichen Vertragspartner in Frage kommende Firma mit Inhaber A. K.; die Klageschrift war aber ursprünglich formell an W. K. zugestellt worden, der als Scheinbeklagter aufgetreten ist. A. K. legte Berufung ein; das OLG stellte fest, dass er erst im Berufungszug wirksam zugestellt worden sei, hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; W. K. wurde aus dem Verfahren entlassen und seine Kosten dem Kläger auferlegt. Der Kläger ließ die Revision zu und verfolgte sein Begehren weiter. • Auslegung der Parteibezeichnung: Parteibezeichnung ist Teil der Prozesshandlung und anhand des gesamten Inhalts der Klageschrift zu interpretieren; hier war erkennbar A. K. als Inhaber und damit als tatsächlicher Beklagter gemeint. • Förmliche Zustellung und §§ 253, 271 ZPO: Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift an den nach der Klageschrift bezeichneten Beklagten; die vom Landgericht bewirkte Zustellung erfolgte an W. K., nicht an A. K. • Ersatzzustellung (§178 ZPO) nicht gegeben: Ersatzzustellung setzt voraus, dass der Adressat nicht angetroffen wurde; hier wurde W. K. persönlich angetroffen, so dass §178 nicht eingreift. • Heilung nach §189 ZPO (Wortlaut und Zweck): §189 verlangt, dass das Dokument der Person zugeht, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte; Heilung setzt einen gerichtlichen Zustellungswillen auf diese Person voraus. • Kein gerichtlicher Zustellungswille auf A. K.: Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung richtete sich der Zustellungswille des Landgerichts auf die im Rubrum genannte Person W. K.; eine erst nachträgliche Auslegung und Rubrumsberichtigung kann den fehlenden Zustellungswillen nicht nachträglich erzeugen. • Abwägung der Verfahrensgrundrechte: Eine dehnende Auslegung des §189 Alt.2 ZPO zugunsten des Klägers würde das Recht auf rechtliches Gehör und die Rechtssicherheit des Empfängers unangemessen gefährden; deshalb sind die bisherigen Heilungsfälle auf gesetzlich geregelte Vertretungsverhältnisse beschränkt. • Prozessrechtliche Folgen: Zustellung an einen Dritten begründet gegenüber dem tatsächlichen Beklagten kein Prozessrechtsverhältnis; der tatsächlich Beklagte war erst wirksam im Berufungszug zuzustellen, sodass dessen Einwendungen im Berufungsrechtszug zuzulassen und das Verfahren zurückzuverweisen waren. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Klage zwar materiell von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. gerichtet war, die formelle Zustellung jedoch an den irrtümlich benannten W. K. erfolgte. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Zustellungswille des Landgerichts sich auf W. K. und nicht auf den tatsächlichen Beklagten A. K. richtete; eine nachträgliche Auslegung der Klageschrift kann den fehlenden gerichtlichen Zustellungswillen nicht ersetzen. Folglich ist das Berufungsurteil, das die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwies und W. K. als Scheinbeklagten entließ sowie dem Kläger dessen Kosten auferlegte, rechtsfehlerfrei; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.