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Urteil

I ZR 50/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abmahnungen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen; für Abmahnungen vor dem 9.10.2013 gilt §97a UrhG aF. • Der Gegenstandswert einer Abmahnung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; eine starre Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr ist unzulässig. • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist maßgeblich das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung künftiger gleichartiger Verstöße; hierfür sind sowohl wirtschaftlicher Wert als auch Intensität und Umfang der Rechtsverletzung zu beachten. • Fehlen tatrichterliche Feststellungen zu den für die Ermessensausübung relevanten Faktoren, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet • Bei Abmahnungen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen; für Abmahnungen vor dem 9.10.2013 gilt §97a UrhG aF. • Der Gegenstandswert einer Abmahnung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; eine starre Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr ist unzulässig. • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist maßgeblich das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung künftiger gleichartiger Verstöße; hierfür sind sowohl wirtschaftlicher Wert als auch Intensität und Umfang der Rechtsverletzung zu beachten. • Fehlen tatrichterliche Feststellungen zu den für die Ermessensausübung relevanten Faktoren, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an vier Bot-Programmen. Sie machte geltend, der Beklagte habe diese Programme im September 2013 über seine Internetseite zum Herunterladen bereitgestellt. Die Klägerin mahnte ab und forderte Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.336,90 €; per Klage beanspruchte sie 1.336,90 € nebst Zinsen. Die Vorinstanzen erkannten nur einen Anspruch in Höhe von 124 € zuerkannt und wiesen die weitergehende Klage ab; die Klägerin ließ in Revision gehen. Der Beklagte erschien in der Revisionsverhandlung nicht; das Revisionsgericht erließ ein Versäumnisurteil über den Erfolg der Revision. Streitpunkt ist insbesondere die richtige Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung und folglich die Höhe erstattungsfähiger Abmahnkosten. • Anwendbare Normen: §97a UrhG (alte Fassung), §§19a, 69c Nr.4, §97 UrhG, §23 Abs.3 RVG, ZPO-Vorschriften zur Reformation und Zurückverweisung. • Zeitpunkt der Abmahnung: Auf den Anspruch aus §97a UrhG ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung (September 2013) abzustellen; spätere gesetzliche Neuregelungen bleiben unberücksichtigt. • Voraussetzungen für Kostenersatz: Die Abmahnung war materiell begründet, wirksam und erforderlich; die Klägerin kann nach §97a Abs.1 UrhG aF Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. • Tatrichtliche Feststellungen: Für die Revision ist davon auszugehen, dass die Programme urheberrechtlich geschützt waren und ohne Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wurden; der Beklagte ist Täter im Sinne des §97 Abs.1 UrhG. • Gegenstandswertermessung: Der Gegenstandswert einer Abmahnung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei ist maßgeblich das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger gleichartiger Verstöße. • Keine schematische Verdopplung: Eine starre Festsetzung des Gegenstandswerts als Doppeltes der fiktiven Lizenzgebühr entspricht nicht der Funktion des Unterlassungsanspruchs und vernachlässigt individuelle Angriffs- und Gefährdungsfaktoren. • Relevante Kriterien: In die Wertermittlung sind Art, Gefährlichkeit und Umfang der Verletzung, wirtschaftlicher Wert des Rechts, Intensität und Dauer der Verletzung, Anzahl der bereitgestellten Werke, Stellung der Parteien, Verschuldensgrad und Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen einzubeziehen. • Fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung: Das Berufungsgericht hat nicht substantiiert dargelegt, dass es alle relevanten Umstände berücksichtigt hat; deshalb ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin wird stattgegeben; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant ist, dass zwar ein Erstattungsanspruch für berechtigte, wirksame und erforderliche Abmahnungen nach §97a UrhG aF besteht und die behauptete öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Programme als rechtsverletzend anzusehen ist, die Vorinstanz jedoch den Gegenstandswert der Abmahnung fehlerhaft pauschal anhand des Doppelten der fiktiven Lizenzgebühr bemessen hat. Da das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt hat, in welcher Weise die für die Ermessensausübung maßgeblichen Angriffs- und Gefährdungsfaktoren gewürdigt wurden, kann über die weitergehende Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten nicht endgültig entschieden werden; deshalb ist die Rückverweisung erforderlich, damit das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der konkret festgestellten Umstände den Gegenstandswert und damit die ersatzfähigen Kosten neu bestimmt.