OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 44/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB44
2mal zitiert
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/16 vom 30. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gegenstandswert: bis 3.000 € Gründe: I. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagte) wendet sich gegen die unter Versagung der Wiedereinsetzung erfolgte Verwerfung ihrer Berufung we- gen Versäumung der Rechtsmittelfrist. Das Teilurteil des Landgerichts vom 29. Januar 2016 ist dem Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten zusammen mit zwei Urteilen in Parallelverfahren am 8. Februar 2016 zugestellt worden. In dem Verfahren 5 U 225/16 ist die Be- 1 2 - 3 - rufungsschrift vom 16. Februar 2016 rechtzeitig beim Oberlandesgericht einge- gangen. Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III ZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Wieder- einsetzung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, dass er am 16. Februar 2016 insgesamt drei Berufungsschriften in den drei Parallelverfahren verfasst und alle drei Schriftsätze durch eine Mitarbeiterin per Post an das Oberlandes- gericht versandt habe. Dort sei aber nur eine Berufung eingegangen. Die Be- klagte habe sich auf die Zuverlässigkeit der Post verlassen dürfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung - die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 233 Satz 1 ZPO komme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ver- säumung auf einem Organisationsverschulden - unzureichende Ausgangskon- trolle - des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe, das sich die Beklag- te nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die Kausalität dieses Ver- 3 4 5 - 4 - schuldens könne nicht deswegen verneint werden, weil der Prozessbevollmäch- tigte vorgetragen habe, alle drei Berufungen seien durch eine Mitarbeiterin in den Briefkasten eingeworfen worden. Die vorgelegten eidesstattlichen Versi- cherungen seien ungeeignet, einen tatsächlichen Einwurf glaubhaft zu machen. Die Mitarbeiterin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. April 2016 erklärt, sie habe die drei Berufungsschriften am 16. Februar 2016 nach Unter- zeichnung durch den Prozessbevollmächtigten in Kuverts verpackt, ausrei- chend frankiert und persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Hieran könne sie sich noch erinnern, da sie an diesem Tag für den Postdienst eingeteilt ge- wesen sei. Diese Angaben stünden jedoch in Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung vom 8. April 2016. Denn dort habe die Mitarbeiterin erklärt, nicht mehr genau sagen zu können, ob für den Versand ein einheitlicher großer Briefumschlag oder drei getrennte Briefumschläge verwendet worden seien. Wenn die Mitarbeiterin aber tatsächlich eine so spezifische Erinnerung an den Einwurf der Berufungsschriften in den Briefkasten hätte, müsste sie auch wis- sen, ob diese in einem einheitlichen, großen Umschlag oder drei getrennten Umschlägen von ihr persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden seien. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Ausführungen des Beru- fungsgerichts zur Kausalität des anwaltlichen Organisationsverschuldens beru- hen auf einem Verfahrensfehler und verletzen die Beklagte in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf Gewährung wirkungsvol- 6 7 - 5 - len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Oberlan- desgericht von der Versäumung der Berufungsfrist ausgegangen ist und in ver- fassungswidriger Weise "die naheliegende Möglichkeit, dass die Berufungs- schrift abgesandt und beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht ernsthaft erwogen hat, obwohl der unterbreitete Prozessstoff dazu jeden Anlass bot". In- soweit kommt es nicht darauf an, dass - siehe die Ausführungen zu b) - dem Oberlandesgericht, das den Einwurf der Berufungsschrift in den Briefkasten als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, bei der diesbezüglichen Würdigung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn es konnte, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellen würde, rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 8. und 19. April 2016 durch- gängig vorgetragen, die Berufungsschrift sei nicht beim Oberlandesgericht ein- gegangen. Sie hat insoweit eine eidesstattliche Versicherung einer anwaltlichen Mitarbeiterin vorgelegt, in der diese erklärt hat, sie habe am 7. April 2016 beim Berufungsgericht angerufen. Sowohl die Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats als auch die Registratur des Oberlandesgerichts hätten ihr bestätigt, dass lediglich in einem der drei Verfahren eine Berufungsschrift eingegangen sei. In der Akte 5 U 225/16 befände sich auch nur die Berufungsschrift zu diesem Verfahren, nicht etwa seien versehentlich die fehlenden Berufungen in 5 U 511/16 und 512/16 zu dieser Akte gelangt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat die Be- klagte insoweit geltend gemacht, sie habe sich auf die Zuverlässigkeit der Post verlassen dürfen. 8 9 - 6 - Vor diesem Hintergrund hatte das Berufungsgericht, auch wenn die Zu- lässigkeit einer Berufung von Amts wegen zu prüfen ist und die Parteien inso- weit keine Dispositionsbefugnis haben, keine Veranlassung, die Versäumung der Berufungsfrist in Frage zu stellen. Insbesondere musste das Oberlandesge- richt nicht weiter prüfen, ob entgegen der Auskunft der Geschäftsstelle und der Registratur der Schriftsatz eventuell doch beim Oberlandesgericht eingegangen und dort verloren gegangen ist. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie rechtzeitig Berufung eingelegt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10 mwN). Nach ihrem eigenen Vortrag bleibt aber die Möglichkeit, dass der Schriftsatz auf dem Postweg verlo- ren gegangen ist. Das geht im Rahmen der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Be- rufung zu ihren Lasten. b) Das Oberlandesgericht hat jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, den Wiedereinsetzungsantrag verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen. Der Beklagten wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli- gen, wenn die anwaltliche Mitarbeiterin die drei Berufungsschriften in den Brief- kasten eingeworfen hätte. Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN). Im Verantwortungsbereich der Partei liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Bei rechtzeitigem Einwurf käme es deshalb nicht auf die Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtig- 10 11 12 - 7 - ten der Beklagten und insoweit darauf an, dass es hierzu nach der - von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellten - Auffassung des Beru- fungsgerichts an ausreichendem Vortrag fehlt. Denn etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle wären dann nicht kausal (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 17). Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor da- rauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis an- zutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8). Ein Hinweis auf die für das Oberlandesgericht nach dem angefochtenen Beschluss insoweit maßgeblichen Umstände ist jedoch nicht erfolgt. Unabhän- gig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der ei- desstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. Novem- ber 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9). Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vor- 13 - 8 - weggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Fe- bruar 2010 aaO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 29.01.2016 - 5 O 8/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 5 U 512/16 -