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Entscheidung

III ZB 50/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/16 vom 30. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2016 - I-12 U 51/16 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 64.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 64.200 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2016 zugestellten Urteil abgewiesen. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 1. April 2016 Berufung eingelegt, der am selben Tag um 14:42 Uhr per Telefax bei dem Landgericht einging. Von dort wurde eine Wei- terleitung an das Berufungsgericht verfügt, wo die Akte am 6. April 2016 eintraf. Nachdem die Klägerin mit am 18. April 2016 ihrem Prozessbevollmäch- tigten zugegangenem gerichtlichen Schreiben auf die Versäumung der Beru- fungsfrist hingewiesen worden war, hat dieser mit am 2. Mai 2016 bei Gericht 1 2 - 3 - eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Berufungsschriftsatz sei ihm am 1. April 2016 gegen 17:00 Uhr von seiner Mitarbeiterin O. , die über 13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfüge und sich bisher als sehr zuverlässig erwiesen habe, zur Unterschrift vorgelegt worden. Dabei habe er bemerkt, dass als Adressat fälschlicherweise das Landgericht angegeben gewesen sei. Auf seine Anweisung hin sei dies korrigiert worden. Die Mitarbeiterin habe dann allerdings versehentlich den an das Landgericht adressierten Schriftsatz gefaxt und den an das Oberlandesgericht gerichteten vernichtet. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Klägerin eidesstattli- che Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und der Bürofachangestell- ten O. vorgelegt. Diese versicherte zudem, sie könne sich die Verwechs- lung der Schriftsätze nur so erklären, dass sie mit den Gedanken bei ihrer plötz- lich erkrankten einjährigen Tochter gewesen sei. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Berufungsschriftsatz bereits um 14:42 Uhr bei dem Landgericht eingegangen sei, hat der Prozess- bevollmächtigte der Klägerin den Vortrag dahingehend ergänzt, er und Frau O. hätten den Sachverhalt fast drei Wochen später aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Da sie seit November 2015 eine Vielzahl ähnlicher Verfahren zu bearbeiten gehabt hätten und in der Regel Schriftsätze in diesen Verfahren die Kanzlei kurz vor Büroschluss verlassen hätten, seien sie dem Irrtum aufgeses- sen, dass dies auch in diesem Fall so gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierge- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 3 4 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbe- schwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer für die Zulässigkeitsprüfung allein maßgeblichen Beschwerdebegründung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142 und vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 sowie Hk-ZPO/Koch, 7. Aufl., § 574 Rn. 17) weder Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte, noch erfolgreich dargetan, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Bürofachangestellten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gäben jedenfalls die zeitlichen Ab- läufe am 1. April 2016 unzutreffend wieder. Dass diese lediglich rekonstruiert worden seien, lasse sich den Erklärungen gerade nicht entnehmen. Vielmehr werde der Zeitraum von der Vorlegung des Schriftsatzentwurfs bis zu dessen Versendung ohne Einschränkung mit 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr angegeben und versichert, weshalb ihnen kein derartiger Beweiswert zukomme, dass die vorge- tragenen Tatsachen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen seien. Dass die fehlerhaften Angaben nicht die für das Vorliegen eines Verschuldens maß- geblichen Tatsachen beträfen, sei dafür ohne Belang. Dies gelte umso mehr, als die Bürofachangestellte die Verwechslung der Schriftsätze konkret mit der plötzlich aufgetretenen Erkrankung ihrer Tochter in Bezug gesetzt habe. Es sei 5 6 - 5 - daher nicht nachvollziehbar, dass ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ge- schehens der dargestellte Irrtum unterlaufen sein solle. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefoch- tene Beschluss den Justizgewährungsanspruch der KIägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip oder ihr Grundrecht auf effekti- ven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Würdigung des Berufungs- gerichts, die Klägerin habe ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevoll- mächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht in einer die Verfahrens- grundrechte der Klägerin verletzenden Weise überspannt. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es stehe einer hinreichenden Glaubhaftmachung entge- gen, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die zeitlichen Abläu- fe unzutreffend wiedergegeben hätten; es verstoße gegen die Denklogik, wenn die Glaubhaftmachung deshalb verneint werde, weil Widersprüche zu Tage ge- treten seien, die nicht das Verhalten des Prozessbevollmächtigten als solches, sondern lediglich Begleitumstände beträfen. Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen ist eine Tatsache dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 7 8 9 10 - 6 - 156, 139, 142 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7 jew. mwN). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei der erforderli- chen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Die Würdi- gung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - Aufgabe des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerde- gericht gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob er sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen um- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er- fahrungssätze verstößt (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Septem- ber 2015 aaO sowie BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, IBRRS 2013, 2857 Rn. 12 jew. mwN). Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu bemängeln; insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Verstoß gegen die Denklogik vor. Zwar trifft es zu, dass die Uhrzeit, zu dem der Berufungsschriftsatz an das Landgericht gefaxt wurde, nicht zu den für die Beurteilung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bedeutsamen Kerntatsachen gehört. Dennoch ist es rechtlich nicht zu bean- standen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der nach § 294 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden umfassenden Würdigung des Prozessstoffs durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der zum Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Tat- sachen dem Umstand entnommen hat, dass die Angaben des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiterin in ihren eidesstattlichen Erklärungen zur Uhrzeit der Übermittlung der Berufungsschrift mit dem objektiv feststehenden Sachverhalt in Widerspruch standen, und es deshalb nicht von der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit der vorgetragenen Tatsachen ausgegangen ist. Der Tatrichter 11 - 7 - darf auch solche Angaben in seine Würdigung einbeziehen, die nicht die maß- geblichen Vorgänge als solche betreffen, sondern mit diesen lediglich im Zu- sammenhang stehen. Auch daraus können sich Anhaltspunkte ergeben, die für oder gegen das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glaub- haft zu machenden tatsächlichen Behauptungen sprechen, etwa weil sie - wie hier - für den Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung als Ganzes begründen. Auch im Übrigen ist die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nach dem obigen Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es rechts- fehlerfrei, dass das Berufungsgericht die auf seinen Hinweis abgegebene er- gänzende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht für durch- greifend gehalten hat, die unzutreffende Angabe der Uhrzeit der Übermittlung der Berufungsschrift beruhe darauf, dass die Vorgänge nach fast drei Wochen hätten rekonstruiert und eine Vielzahl ähnlicher Verfahren habe bearbeitet wer- den müssen. Dies mag zwar - die Berücksichtigungsfähigkeit des nachträgli- chen Vorbringens unterstellt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn.14 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9) - eine Verwechslung nachvollziehbar machen, spricht andererseits aber gerade gegen die Verlässlichkeit der Erinnerung des Rechts- anwalts und seiner Mitarbeiterin. 12 - 8 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzu- lassen. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Einzelfall- entscheidung, die keine Veranlassung zur Aufstellung von Leitsätzen für die Gesetzesauslegung gibt. Herrmann Tombrink Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.02.2016 - I-1 O 275/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2016 - I-12 U 51/16 - 13