Urteil
VII ZR 269/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Haftungsbegrenzung in einem Architektenvertrag kann wirksam vereinbart sein, wenn die Voraussetzungen der Klausel erfüllt sind und die Klausel keiner Inhaltskontrolle nach § 310 Abs.3 Nr.2, §§ 307-309 BGB unterliegt.
• Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der neben natürlichen Personen auch eine juristische Person beteiligt ist, ist keine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB.
• Bei Vorliegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Unklarheiten bezüglich der Anwendbarkeit einer Haftungsbeschränkung ist das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Haftungsbegrenzung im Architektenvertrag: keine Verbrauchereigenschaft der GbR mit juristischem Gesellschafter • Eine Haftungsbegrenzung in einem Architektenvertrag kann wirksam vereinbart sein, wenn die Voraussetzungen der Klausel erfüllt sind und die Klausel keiner Inhaltskontrolle nach § 310 Abs.3 Nr.2, §§ 307-309 BGB unterliegt. • Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der neben natürlichen Personen auch eine juristische Person beteiligt ist, ist keine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. • Bei Vorliegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Unklarheiten bezüglich der Anwendbarkeit einer Haftungsbeschränkung ist das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine zu Bauzwecken gegründete GbR mit einer natürlichen Gesellschafterin und einer GmbH, verlangte von den Beklagten 4–7 (Architektengemeinschaft) Schadensersatz und Feststellung der Haftung wegen Mängeln an einer Glas-Blech-Fassade. Zwischen Klägerin und Beklagter 4 bestand ein Architektenvertrag (Leistungsphasen 1–5 HOAI) mit einer Klausel (Ziffer 5) zur Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Haftpflichtversicherung. An der Fassade traten mehrfach Risse und Funktionsmängel auf; die Beklagte 1 führte die Arbeiten aus und ging insolvent. Das Landgericht sprach Feststellung zugunsten der Klägerin zu Planungsfehlern; das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten 4–7 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 45.000 € und stellte weitergehende Schadensersatzpflichten fest, lehnte aber die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 5 ab. Die Beklagten 4–7 richteten Revision an den BGH mit dem Ziel, die Ablehnung der Haftungsbegrenzung aufzuheben. • Anwendbares Recht: Für vor dem 13.06.2014 geschlossene Verträge gilt das bisherige BGB (Art.229 §32 EGBGB). • Formelle Einordnung der Klausel: Die Haftungsbegrenzung in Ziffer 5 war vom Verwender (Beklagte 4) gestellt und nicht individuell verhandelt; sie ist daher keine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs.1 Satz 3 BGB. • Verbrauchereigenschaft der Klägerin: Eine rechtsfähige GbR, an der neben natürlichen Personen auch eine juristische Person beteiligt ist, ist keine Verbraucherin nach § 13 BGB. § 13 BGB bezieht sich auf natürliche Personen; weder Richtlinienrecht noch Gesetzeszweck gebieten eine Ausdehnung auf die hier vorliegende Konstellation. • Folgen für AGB-Kontrolle: Mangels Verbrauchereigenschaft der Klägerin greift § 310 Abs.3 Nr.2 BGB nicht; deshalb kamen die Inhaltskontrollen der §§ 307–309 BGB (insbesondere § 309 Nr.7 b BGB) nicht zur Anwendung. • Rechtliche Schlussfolgerung: Die vom Berufungsgericht zur Ablehnung der Haftungsbeschränkung herangezogenen Erwägungen sind unzureichend; das Berufungsurteil kann insoweit nicht Bestand haben. • Feststellungs- und Beweisfragen: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob sonstige Voraussetzungen der Haftungsbegrenzung (z.B. Versicherungsdeckungsnachweis, Reichweite der Klausel) vorliegen oder ob die Klausel nach § 276 Abs.3 BGB als Individualvereinbarung wegen grober Pflichtverletzung ausgeschlossen wäre. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels abschließender Feststellungen und weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist im aufhebenden Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.3 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als das Berufungsgericht die Haftungsbeschränkung der Beklagten 4–7 nach Ziffer 5 des Architektenvertrags abgelehnt hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH stellt fest, dass die Klägerin nicht Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB ist, weil neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person Gesellschafterin ist; deshalb kommt die verbraucherschützende Inhaltskontrolle nach § 310 Abs.3 Nr.2 BGB nicht zur Anwendung. Eine in Ziffer 5 vereinbarte Haftungsbegrenzung ist somit nicht bereits aus diesem Grund unwirksam; das Berufungsgericht muss nunmehr unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung und nach ergänzenden Feststellungen über die Voraussetzungen und Reichweite der Haftungsbeschränkung neu entscheiden, gegebenenfalls auch über die Wirksamkeit der Klausel als Individualvereinbarung und das Vorliegen der Versicherungsdeckung.