Entscheidung
1 StR 432/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR432.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/16 vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2016 mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1.a bis g der Ur- teilsgründe verurteilt wurde und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubtem Besitz von 1 - 3 - Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen ge- troffen: Die anderweitig Verurteilten Mo. und M. betrieben im Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2011 einen „Marihuana-Versandhandel“. Sie hatten sich – auch unter Beteiligung weiterer Personen – zusammengeschlossen, um dau- erhaft Marihuana im Kilobereich in den Niederlanden zu beschaffen und an Ab- nehmer in Deutschland gewinnbringend weiterzuveräußern. In Ausübung die- ses Planes erfolgten regelmäßige Paketlieferungen unter Verwendung des fikti- ven Absenders „V. , , “. Die maß- gebliche Kontaktperson der Tätergruppe für den südbayerischen Raum war der anderweitig Verurteilte J. . Er war infolge seiner persönlichen Be- kanntschaft mit dem anderweitig Verurteilten M. als einziger aus dem Mü. er Raum einschließlich K. in der Lage, derartige Marihuana- pakete direkt bei der Tätergruppe zu bestellen. Im Zeitraum Juni 2010 bis Juli 2011 bestellte der anderweitig Verurteilte J. bei dem anderweitig Verurteilten M. insgesamt sieben Rauschgiftpakete, die jeweils über denselben Versanddienstleister und Paket- shop an die Anschrift „ Ma. , , “ 2 3 4 - 4 - versandt und am Folgetag durch Subunternehmer ausgeliefert wurden (Fäl- le II.1.a bis g der Urteilsgründe). Bei der letztgenannten Anschrift handelte es sich um die Geschäfts- adresse der Firma „E. GmbH“, bei welcher der Ange- klagte als Sohn des Geschäftsinhabers arbeitete. Der Angeklagte war in das Vorhaben des J. eingeweiht; er wusste, dass sich in den Paketen Ma- rihuana in einer Größenordnung von etwa 5 kg befindet. Mit der Zurverfügung- stellung seines Namens und der Adresse war er einverstanden. In drei Fällen wurden die Pakete an Mitarbeiter der Firma E. , die Zeugen G. und S. , übergeben, die diese für den Angeklagten entgegennahmen, der sie später vereinbarungsgemäß dem J. oder einer Hilfsperson aushän- digte (Fälle II.1.a, c und g der Urteilsgründe). In den übrigen vier Fällen wurden die Pakete an eine Person ausgehändigt, die sich dem Zusteller gegenüber je- weils als berechtigter Empfänger des Paketes ausgab, wobei das Landgericht nicht feststellen konnte, dass es sich dabei jeweils um den Angeklagten gehan- delt hat (Fälle II.1.b, d bis f der Urteilsgründe). J. gelangte aber auch in diesen Fällen letztendlich in den Besitz der Pakete. Die Pakete enthielten jeweils mindestens 4,95 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindes- tens 5 % THC. Darüber hinaus bewahrte der Angeklagte die folgenden Betäubungs- mittel wissentlich und willentlich zum Eigenkonsum auf (Fall II.2. der Urteils- gründe): In seinem Büro in der -Straße in Ge. 10,5 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,157 g THC, eine Ecstasy-Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von 0,041 g MDMA-Base und 0,17 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 0,041 g Amphetaminbase, in dem Anwesen in K. 36,9 g Psilocin-Pilze und in seiner Wohnung in K. 5 6 - 5 - 6,6 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,752 g THC, 0,61 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,075 g THC und 1,27 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 0,149 g THC. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Falles II.2. der Urteilsgründe vollumfänglich geständig eingelassen. Hinsichtlich der Fälle II.1.a bis g der Urteilsgründe hat er hingegen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Insoweit beruhen die Feststellungen des Landgerichts auf einer umfangreichen Beweisaufnahme und -würdigung, insbesondere zu den Versendungen, Auslie- ferungen und dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Pakete, von denen allerdings keines durch die Ermittlungsbehörden aufgefunden werden konnte, sowie zur Einbindung des J. in das Geschehen, der mit dem Ange- klagten persönlich bekannt gewesen sei. II. 1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes unzulässig. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält hinsichtlich der Fälle II.1. der Urteilsgründe einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung unter- liegt dabei lediglich einer eingeschränkten Überprüfung, denn das Revisionsge- richt prüft lediglich, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern (§ 337 StPO) behaftet ist. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbeson- dere dann, wenn sie Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten aufweist oder mit 7 8 9 10 - 6 - den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht in Einklang steht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, StRR 2016 Nr. 10, 16; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 und vom 6. August 2015 – 3 StR 226/15, jeweils mwN) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermu- tung erweisen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 1 StR 525/15, NStZ-RR 2016, 222; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, jeweils mwN). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage beruhen (vgl. dazu auch Senats- urteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, StRR 2016 Nr. 10, 16; jeweils mwN). b) Die Beweiswürdigung erweist sich in diesem Sinne als lückenhaft. Denn das Landgericht hat die im vorliegenden Fall in Frage kommende Mög- lichkeit nicht erörtert, dass nicht der Angeklagte, sondern ein oder mehrere un- bekannte Dritte in das Vorhaben des J. eingeweiht waren und für die- sen die verfahrensgegenständlichen Pakete entgegennahmen. In Anbetracht des Umstandes, dass vier Pakete an unterschiedliche Per- sonen ausgehändigt wurden, die sich den Paketzustellern gegenüber jeweils als „Ma. “ bzw. als berechtigter Empfänger des Paketes ausgegeben ha- ben und bei denen es sich nach den vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Bekundungen der Zeugen T. und Kn. nicht nachweislich um den Ange- klagten gehandelt habe (Fälle II.1.b, d bis f der Urteilsgründe), musste sich dem Landgericht die Beteiligung eines oder mehrerer unbekannter Dritter an dem die Fälle II.1. der Urteilsgründe betreffenden Tatgeschehen aufdrängen. Dies gilt 11 12 - 7 - hier umso mehr, als nach Angaben des Zeugen T. die drei Männer, die sich als „Ma. “ ausgegeben haben, jeweils unterschiedlich und anders als der Angeklagte ausgesehen haben. Die fehlende Erörterung dieses – unter den gegebenen Umständen – konkret in Frage kommenden Geschehensablaufs im Rahmen der Beweiswürdigung erweist sich als lücken- und infolgedessen rechtsfehlerhaft (dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN). c) Des Weiteren werden die Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte in das Vorhaben des J. eingeweiht und mit der Zurverfü- gungstellung seines Namens und der Adresse einverstanden war, vorliegend nicht von der Beweiswürdigung des Landgerichts getragen. Das Landgericht hat diese Feststellungen ganz wesentlich auf den Um- stand gestützt, dass sich der Angeklagte und J. persönlich gekannt hätten. Der von dem Landgericht gezogene Schluss einer persönlichen Be- kanntschaft erweist sich allerdings als bloße Vermutung und entbehrt einer trag- fähigen Grundlage. Das Landgericht konnte weder einen konkreten persönli- chen Kontakt zwischen dem Angeklagten und J. feststellen noch, dass die auf dem sichergestellten Mobiltelefon unter dem Namen „Mat. “ ab- gespeicherte Mobilfunknummer von dem Angeklagten tatsächlich genutzt wur- de. d) Darüber hinaus sind die Feststellungen zur zumindest kurzfristigen tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit bzw. faktischen Verfügungsmacht des Angeklagten über die von den Zeugen G. und S. entgegengenom- menen Pakete in den Fällen II.1.a, c und g der Urteilsgründe, die es ihm ermög- licht habe, die Pakete jeweils an J. auszuhändigen, durch das Land- gericht nicht tragfähig belegt. 13 14 15 - 8 - aa) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, es bestehe ein Indiz dafür, dass Mitarbeiter eines Betriebes, die eine an einen anderen Betriebsangehö- rigen adressierte Postsendung in Empfang nehmen, diese entweder an den Adressaten aushändigen oder zumindest so ablegen, dass dieser die Postsen- dung tatsächlich erhält. Dies gelte selbst dann, wenn die Zeugen G. und S. die Pakete zuvor geöffnet haben sollten, weil die Betäubungsmittel in nicht verfahrensgegenständlichen vergleichbaren Fällen in blick- und luftdicht verschlossenen Beuteln verpackt gewesen seien. Auch bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass die Zeugen die Pakete dem Angeklagten vorenthalten haben könnten oder diese von Dritten entwendet worden seien, bevor sie der Angeklagte erlangt habe. bb) Diesbezüglich hat das Landgericht allerdings nicht in den Blick ge- nommen, dass die Zeugen G. und S. gerade nicht bekundet haben, dass sie die verfahrensgegenständlichen Pakete an den Angeklagten ausge- händigt oder zumindest so abgelegt haben, dass dieser die Pakete erhalten hat. Vielmehr hatten sie ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe keine konkrete Erinnerung an die maßgeblichen Paketlieferungen. Die insoweit gezogenen Schlussfolgerungen des Landgerichts erweisen sich als bloße Vermutungen, denn sie zeigen lediglich einen möglichen Geschehensablauf auf, der in Anbe- tracht der konkreten Umstände ebenso gut auch anders abgelaufen sein kann. Gleiches gilt für die Würdigung des Landgerichts, dass keine Anhaltspunkte für eine Entwendung der Pakete durch Dritte bestünden. Denn den schriftlichen Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass Pakete zum Teil vor dem Gebäude der Firma E. abgelegt wurden (UA S. 24 und 26) und dass auf dem nicht ver- schlossenen Betriebsgelände eine weitere Firma betrieben wird. Bei lebensna- her Betrachtung waren diese Pakete zumindest zeitweilig dem ungehinderten Zugriff durch Dritte ausgesetzt. Dass insoweit nur eine „rein abstrakte Möglich- 16 17 - 9 - keit einer Entwendung“ (UA S. 26) bestanden habe, erscheint dann nicht als tragfähig. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Infolge der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.1.a bis g der Urteilsgründe entfällt zugleich die Grundlage für diese Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe, die mit den zugehörigen Feststellungen gleichfalls auf- zuheben war. 4. Da die Revision hinsichtlich des Falles II.2. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, war das Rechtsmittel in- soweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Raum Graf Jäger Bellay Cirener 18 19 20