Beschluss
1 StR 70/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) tritt im Fall gleichzeitiger Nötigungsabsicht gegenüber Beamten der Nötigung (§ 240 StGB) als spezielle Norm zurück.
• Bei tateinheitlicher Verwirklichung von § 113 und § 240 StGB ist § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden; eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung darf nicht bestehen bleiben.
• Ändert die Schuldspruchformel den maßgeblichen Strafrahmen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verdrängt tateinheitliche Nötigung • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) tritt im Fall gleichzeitiger Nötigungsabsicht gegenüber Beamten der Nötigung (§ 240 StGB) als spezielle Norm zurück. • Bei tateinheitlicher Verwirklichung von § 113 und § 240 StGB ist § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden; eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung darf nicht bestehen bleiben. • Ändert die Schuldspruchformel den maßgeblichen Strafrahmen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte setzte bei einem Zutrittsversuch von Polizeibeamten und einem Amtstierarzt ein Schreckschussrevolver ein und hinderte sie dadurch zunächst daran, sein Grundstück zu betreten und eine Nachschau wegen möglicher Tierhaltung durchzuführen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit wegen versuchter Nötigung in mehreren Fällen sowie unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verfahrensfehler sowie die Sachverhalts- und Rechtsanwendung. Der Generalbundesanwalt wies darauf hin, dass die Strafzumessung strafschärfend davon ausgegangen sei, dass zwei Straftatbestände erfüllt wurden. • Die Verfahrensrügen des Generalbundesanwalts greifen nicht durch; in der sachlich-rechtlichen Überprüfung zeigt sich jedoch ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten bezüglich der tateinheitlichen Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung. • Der Einsatz des Schreckschussrevolvers erfüllte zwar objektiv und subjektiv die Merkmale der Nötigung nach § 240 StGB, doch verfolgt jedes Widerstandleisten gegen Vollstreckungsbeamte regelmäßig das Ziel, den Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. • Da § 113 Abs. 1 StGB den besonderen Schutz der amtlichen Tätigkeit innehat, tritt der allgemeine Straftatbestand der Nötigung im Konkurrenzverhältnis zurück; § 113 StGB ist als lex specialis vorrangig anzuwenden. • Wegen dieser rechtlichen Wertung musste die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfallen, was die Änderung des Schuldspruchs zur Folge hatte. • Die Änderung des Schuldspruchs berührt die Strafzumessung, weil das Landgericht seine Strafhöhe ausdrücklich strafschärfend an der Annahme zweier verwirklichter Straftatbestände ausgerichtet hat; deshalb ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil des Landgerichts insoweit, dass der Angeklagte nur wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung (§ 240 StGB) entfiel. Wegen der hierdurch berührten Strafzumessung wurde der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Damit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ohne die fälschliche Annahme zweier Tatbestände eine andere Einzel- und Gesamtstrafe festgesetzt worden wäre.