Beschluss
3 StR 524/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist bei Strafzumessung zu berücksichtigen; Umstellung von §179 aF auf §177 nF wirkt mildernd.
• Bei versuchter sexueller Nötigung ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt; bloßes Nichtweiterhandeln kann Rücktritt sein, wenn der Täter es für möglich hielt, den Erfolg nicht mehr zu erreichen.
• Fehler bei Einzelfreisthaftern oder Teilaufhebungen können die Gesamtstrafenaufhebung erforderlich machen; unbeanstandete Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen milderen Rechts und fehlender Prüfung des Rücktritts bei Versuch der sexuellen Nötigung • Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist bei Strafzumessung zu berücksichtigen; Umstellung von §179 aF auf §177 nF wirkt mildernd. • Bei versuchter sexueller Nötigung ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt; bloßes Nichtweiterhandeln kann Rücktritt sein, wenn der Täter es für möglich hielt, den Erfolg nicht mehr zu erreichen. • Fehler bei Einzelfreisthaftern oder Teilaufhebungen können die Gesamtstrafenaufhebung erforderlich machen; unbeanstandete Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen verschiedener Sexualdelikte, darunter Vergewaltigung, sexueller Missbrauch einer Widerstandsunfähigen und mehrfacher sexueller Nötigung bzw. versuchter sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In einem Fall (II. Tat 1) wurden Manipulationen am schlafenden Opfer festgestellt. In zwei weiteren Fällen (II. Tat 2 und II. Tat 7) versuchte der Angeklagte, den Opfern mit Gewalt einen Zungenkuss aufzuzwingen; beide Opfer verhinderten das Eindringen der Zunge durch Gegenwehr. Im Tatverlauf kam es in Fall II. Tat 2 später dennoch zu weitergehenden sexuellen Handlungen bis zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Der Angeklagte reichte Revision ein und rügte Verfahrensmängel sowie materielle Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt beantragte Stellungnahme; das Revisionsgericht überprüfte das Urteil umfassend. • Gesetzesänderung und Milderungsgrund: Die Bestimmung des §179 Abs.1 StGB aF, unter die die Verurteilung im Fall II. Tat 1 fiel, wurde durch die Reform zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung aufgehoben; die Tat fällt nun unter §177 Abs.2 Nr.1 StGB nF. Nach den Grundsätzen des Strafrechts ist das mildere Recht (hier geringere Obergrenze von fünf statt zehn Jahren) gemäß §2 Abs.3 StGB i.V.m. §354a StPO anzuwenden. • Folgen für Strafzumessung: Da der frühere Strafrahmen deutlich höher war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen §177 Abs.2 StGB nF eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe festgestellt hätte; deshalb ist der Schuldspruch im Fall II. Tat 1 in der konkreten Rechtsfolgeneben zu ändern und die verhängte Einzelstrafe aufzuheben. • Versuch und Rücktrittsprüfung: Bei den Fällen II. Tat 2 und II. Tat 7 hat die Kammer die Tathandlungen als versuchte sexuelle Nötigung gewertet. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht tragfähig, dass der Versuch fehlgeschlagen war; ebenso fehlt eine hinreichende Erörterung, ob der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurücktrat. Nach der Rechtsprechung ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter einsieht, dass mit den vorhandenen Mitteln der Erfolg nicht mehr möglich ist. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Vorstellungen der Angeklagte zum Zeitpunkt des Abbruchs hatte. • Fehlende Begründung für Nichtverfolgung des Rücktritts: Insbesondere in II. Tat 2 spricht das spätere Verhalten (Verfolgung des Opfers, weitere sexuelle Handlungen bis zum Geschlechtsverkehr) gegen die Annahme eines endgültigen Scheiterns des Versuchs; die Kammer hat hierzu keine tragfähigen Feststellungen getroffen. • Revisionsrechtliche Konsequenz: Mangels Tragfähigkeit der Würdigung ist die Verurteilung in den Fällen II. Tat 2 und II. Tat 7 aufzuheben. Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen und die Änderung im Fall II. Tat 1 beeinflussen den Gesamtstrafenausspruch, sodass auch dieser aufzuheben ist. • Verbleib der Feststellungen: Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben unberührt, da sie auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhen. Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch im Fall II. Tat 1 ist dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Übergriffs schuldig ist; die im Urteil verhängte Einzelstrafe hierauf wurde aufgehoben. Die Verurteilungen in den Fällen II. Tat 2 und II. Tat 7 sowie der entsprechende Strafausspruch in Fall II. Tat 1 und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben. Die Gründe liegen in der Anwendung des nunmehr milderen §177 Abs.2 StGB nF für die Schlaf-Tat und in der fehlenden Prüfung bzw. Begründung, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung vorlag. Die festgestellten tatsächlichen Umstände des Tatgeschehens bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.