Entscheidung
XII ZB 547/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050417BXIIZB547
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050417BXIIZB547.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 547/16 vom 5. April 2017 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2017 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der 33jährige Betroffene leidet langjährig an einer bipolaren Störung. Am 6. August 2016 ordnete das Amtsgericht seine vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG an, nachdem er unter Äußerung größenwahnsinniger Ideen im Hausflur seiner früheren Lebensgefährtin randaliert und einer Aufnahmeärztin mit Schlägen gedroht hatte. Nachdem der Betroffene am 2. September 2016 aus der Unterbringung entlassen worden war, kam es am 4. September 2016 zu einer erneuten kör- perlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner früheren Lebensgefähr- tin; außerdem zerkratzte der Betroffene ein Auto und ließ Luft aus den Reifen. Am 5. September 2016 ordnete das Amtsgericht erneut seine vorläufige Unter- bringung nach dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei 1 2 - 3 - psychischen Krankheiten (PsychKG) an und verlängerte diese durch Beschluss vom 26. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016. Am 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26. September 2016 die Unterbringung des Betroffenen nach dem PsychKG bis zum Ablauf des 2. November 2016 angeordnet und einen Antrag der Klinik auf Zustimmung zur Zwangsbehand- lung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen die Unterbringung gerich- tete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die beiden letzt- genannten Beschlüsse ihn in seinen Rechten verletzt hätten. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. 2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben den Betroffe- nen jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe verab- säumt, dem Betroffenen das Sachverständigengutachten rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung vollständig zu übermitteln. Das Gutachten war dem mit 3 4 5 6 7 - 4 - Zustellungsvollmacht versehenen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bereits durch das Landgericht am 29. September 2016 per Telefax übermittelt worden, rechtzeitig bevor das Amtsgericht die Anhörung im Haupt- sacheverfahren am 5. Oktober 2016 durchgeführt hat. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 51 XIV 365/16 L - LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2016 - 87 T XIV 185/16 L - 8