Beschluss
I ZB 102/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats ist zurückzuweisen, wenn die behaupteten Mängel nicht vorliegen.
• Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Urkundsbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Begründung von vornherein ungeeignet ist, Befangenheit zu begründen.
• Die Unterschrift der Urkundsbeamtin auf der Ausfertigung begründet keine Befangenheit; formelle Vorwürfe gegen den Beschluss rechtfertigen keine Gegenvorstellung.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung zurückgewiesen; Ablehnung gegen Urkundsbeamtin unzulässig • Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats ist zurückzuweisen, wenn die behaupteten Mängel nicht vorliegen. • Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Urkundsbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Begründung von vornherein ungeeignet ist, Befangenheit zu begründen. • Die Unterschrift der Urkundsbeamtin auf der Ausfertigung begründet keine Befangenheit; formelle Vorwürfe gegen den Beschluss rechtfertigen keine Gegenvorstellung. Die Schuldnerin richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2017, mit dem ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Sie behauptete Mängel des Beschlusses, insbesondere das Vorliegen eines Scheinbeschlusses ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung. Zudem stellte sie ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit und warf dieser vor, vorsätzlich aus einem Scheindokument Recht zu machen. Der Senat prüfte die Gegenvorstellung und das Ablehnungsgesuch auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit. • Der Senat stellt fest, dass die in der Gegenvorstellung behaupteten Mängel des Beschlusses ersichtlich nicht vorliegen; es handelt sich nicht um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung. • Die Gegenvorstellung ist daher unbegründet und wird zurückgewiesen; formelle Angriffe gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vermögen die Rücknahme der Entscheidung nicht zu rechtfertigen. • Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin ist unzulässig. Nach § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO ist die Ausfertigung von Urkundsbeamten unterschrieben; nach §§ 42, 49 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nur zulässig, wenn die Begründung geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. • Die vorgetragene Unterstellung, die Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf Grundlage eines Scheindokuments, ist von vornherein ungeeignet, Befangenheit zu begründen; entsprechende Anforderungen an die Sachbegründung werden nicht erfüllt. • Der Senat stützt sich auf seine Rechtsprechung, nach der bloße Verdächtigungen oder unsubstantiierten Vorwürfe die Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs begründen können. Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen, weil die behaupteten Mängel nicht vorliegen. Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, da die vorgebrachte Begründung von vornherein ungeeignet ist, Befangenheit zu begründen. Damit bleiben der angefochtene Beschluss und die Verfahrensausfertigung wirksam. Die Schuldnerin trägt die mit der unzulässigen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten.