Leitsatz
I ZR 33/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060417UIZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060417UIZR33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 33/16 Verkündet am: 6. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anwaltsabmahnung II UWG § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunterneh- mer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Ge- biet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur aus- nahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung). BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2016 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2015 teilweise abgeändert. Der Klageantrag zu 2 wird abgewie- sen. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Taxi- Unternehmen sind. Sie hat es sich nach § 2 ihrer Satzung zur Aufgabe ge- macht, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu bera- ten und zu vertreten. Die Klägerin verfügt weder über eine eigene Rechtsabtei- lung noch über juristisch geschultes Personal. 1 - 3 - Der Beklagte ist angestellter Taxifahrer. Er nahm am 2. September 2014 auf dem Frankfurter Flughafen außerhalb von behördlich zugelassenen Stellen einen Fahrauftrag an. Die Klägerin hat geltend gemacht, in diesem Verhalten des Beklagten liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen über das Bereithalten von Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Sie hat den Beklagten auf Unterlas- sung und Erstattung ihr entstandener vorgerichtlicher anwaltlicher Abmahnkos- ten in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR 2016, 625 = WRP 2016, 746). Es hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf Er- stattung der anwaltlichen Abmahnkosten zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Abwei- sung der Zahlungsklage gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da die Klägerin kein reiner Wettbewerbsverband, sondern ein typischer Fachverband sei, hänge die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten vom Um- fang der von der Klägerin entfalteten Abmahntätigkeit ab. Dieser Umfang sei streitig. Selbst wenn die vom Beklagten behauptete Zahl von 41 Abmahnungen 2 3 4 5 6 - 4 - jährlich zugrunde gelegt werde, müsse die Klägerin für diese Tätigkeit nicht oh- ne anwaltliche Hilfe auskommen. II. Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat zu Unrecht die auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten gerichtete Klage für begründet erachtet. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Abmahnung erforder- lichen Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist entstanden, weil die Abmahnung berechtigt war. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ge- mäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin eine Vielzahl von Frankfurter Taxiunternehmen angeschlossen ist. b) Im Revisionsverfahren steht nicht mehr in Streit, dass der Beklagte sein Taxi außerhalb eines Taxenstands am Frankfurter Flughafen abgestellt und sich von dort aus bemüht hat, einen Beförderungsauftrag zu erhalten. Da- mit hat er gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG verstoßen. Da- nach dürfen Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat. c) Der Klägerin stand deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF zu. Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient (OLG Hamburg, VRS 119, 138). Danach ist die Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne 7 8 9 10 11 - 5 - von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) zu regeln (Heinze in Heinze/Fehling/ Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 47 Rn. 17; zu § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 191/11, GRUR 2013, 412 Rn. 15 = WRP 2013, 486 - Taxibestellung). 2. Die Klägerin kann jedoch vom Beklagten nicht den Ersatz ihr entstan- dener vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, weil diese zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erfor- derlich waren. a) Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der La- ge sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsver- stöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, mwN; Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Rn. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostener- satz). Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selb- ständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 38 = WRP 2008, 1449 - Clo- ne-CD). b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfol- gung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss ebenfalls in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmah- nung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.115; Büscher in 12 13 14 - 6 - Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 69; GroßKomm.UWG/ Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 78; Schmitz/Fohrmann/Schwab in Götting/ Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 44; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 50). c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass kaufmännische Unter- nehmen nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssen. Selbst wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist es grundsätz- lich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 928 Rn. 14 - Ab- mahnkostenersatz; BGH, Urteil vom 4. April 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 24 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I). Die Verfol- gung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene Organi- sation vorhalten muss (BGH, GRUR 2008, 928 Rn. 15 - Abmahnkostenersatz; GRUR 2008, 996 Rn. 38 - Clone-CD; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 26 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnach- weis). d) Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin im Streitfall nicht berechtigt, eine Erstattung der ihr entstandenen anwaltlichen Kosten zu verlangen. aa) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förde- rung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit 15 16 17 - 7 - ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienst- leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat- tung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerbli- cher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. bb) Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen muss die im Ge- setz genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen, indem er tatsächlich gewerbliche Interessen verfolgt. Gewerblichen Interessen dient auch die Be- kämpfung unlauteren Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV). Ob sich bei einem Fachverband aus einer allgemeinen Zielsetzung der Wahr- nehmung wirtschaftlicher Interessen seiner Mitglieder nicht schon ohne weite- res die Berechtigung zur Verfolgung von - diese Interessen berührenden - Wettbewerbsverstößen ergibt, hat der Senat bisher offen gelassen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038, 1039 - Haustürgeschäft I). Diese Frage bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Entscheidung. cc) Die Satzung der Klägerin benennt zwar weder die Förderung der ge- werblichen Interessen ihrer Mitglieder noch die Bekämpfung unlauteren Wett- bewerbs als Satzungszweck. Die Benennung der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, dass sich dieser Zweck hinreichend deutlich aus der Satzung ergibt. Die Revision macht zu Recht geltend, dass dies vorliegend der Fall ist. In § 2 der Satzung der Klä- gerin sind mehrere Ziele ihrer Tätigkeit genannt. Dazu gehört es, wirtschaftlich geordnete Verhältnisse im Taxigewerbe zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die Ausübung des Gewerbes und den Verkehrseinsatz der Gewerbeangehörigen zu fördern sowie den Gemeinschaftsgeist und die Standesehre unter allen An- gehörigen des Taxigewerbes zu stärken. Dies lässt hinreichend deutlich erken- 18 19 - 8 - nen, dass die Klägerin das Ziel hat, den lauteren Wettbewerb im Taxigewerbe zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. dd) Soweit das Berufungsgericht mit einer im Schrifttum vertretenen Auf- fassung (MünchKomm.UWG/Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 165; Ahrens/ Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 11 Rn. 28) der Ansicht ist, die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung könnten im Einzelfall erstattungsfähig sein, wenn ein Fachverband darlegt und beweist, dass er nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt, kann dem nicht zugestimmt werden. (1) Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Fachverband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstö- ße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können. Dabei muss er Ab- mahnungen nicht selbst aussprechen. Es steht ihm frei, sich im Einzelfall eines Rechtsanwalts zu bedienen (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF: BGH, Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 = WRP 2000, 1275 - Fachverband). (2) Der Umstand, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bei der Klägerin keinen erheblichen Umfang hat und sie nach ihrem eigenen Vor- bringen jährlich weniger als 20 anwaltliche Abmahnungen aussprechen lässt - nach dem Vorbringen des Beklagten sind es ungefähr doppelt so viele - , ist der wirtschaftlichen Entscheidung der Klägerin geschuldet, für diese Tätigkeit kein hinreichend qualifiziertes Personal einzustellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Verfolgung von typischen und durchschnittlich schwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen um eine ihr als Fachverband originär selbst obliegende Aufgabe handelt. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten. Verstöße gegen das Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, stel- 20 21 22 - 9 - len für einen Verband wie die Klägerin, in dem sich Taxiunternehmen zusam- mengeschlossen haben, typische und allenfalls durchschnittlich schwer zu ver- folgende Wettbewerbsverstöße dar. Aus diesem Grund oblag es der Klägerin, den Beklagten selbst abzumahnen. Soweit ihr durch die Delegation dieser Auf- gabe an einen Rechtsanwalt Kosten entstanden sind, sind diese nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und deshalb auch nicht vom Beklag- ten zu erstatten. ee) Dass die Klägerin berechtigt wäre, vom Beklagten im Falle einer Ab- mahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen (BGH, GRUR 1990, 282, 285 - Wettbewerbsverein IV), führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Klägerin nicht entstanden. Fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (OLG Köln, WRP 1986, 426, 428; Ahrens/Scharen aaO Kap. 11 Rn. 18; GroßKomm.UWG/Feddersen aaO § 12 B Rn. 73; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 12 Rn. 67). 23 - 10 - III. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die auf Ersatz der Ab- mahnkosten gerichtete Klage abzuweisen. Da die Abmahnkosten in den Tatsa- cheninstanzen Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO waren, ver- bleibt es bei den dort getroffenen Kostenentscheidungen. Die Kostenentschei- dung für das Revisionsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.06.2015 - 3-8 O 164/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.02.2016 - 6 U 150/15 - 24