OffeneUrteileSuche
Beschluss

IX ZB 48/16

BGH, Entscheidung vom

33mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Bei Verbraucherinsolvenzverfahren oder sonstigen Kleinverfahren kann ein Abschlag von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sein, wenn die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters deutlich geringer sind als im Regelfall. • Die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach der InsVV ist primär Aufgabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerde nur darauf zu überprüfen, ob die Feststellung zu einer unzulässigen Verschiebung von Maßstäben führt. • Ein Abschlag ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, nur wenige Gläubiger aktiv beteiligt waren und die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorbereitet vorgelegt wurden; § 13 InsVV nF ist dafür nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Abschlag auf Regelvergütung in Verbraucherinsolvenz bei kleinem Aufwand (InsVV) • Bei Verbraucherinsolvenzverfahren oder sonstigen Kleinverfahren kann ein Abschlag von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sein, wenn die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters deutlich geringer sind als im Regelfall. • Die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach der InsVV ist primär Aufgabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerde nur darauf zu überprüfen, ob die Feststellung zu einer unzulässigen Verschiebung von Maßstäben führt. • Ein Abschlag ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, nur wenige Gläubiger aktiv beteiligt waren und die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorbereitet vorgelegt wurden; § 13 InsVV nF ist dafür nicht maßgeblich. Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, das am 23.10.2014 eröffnet wurde. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43 €, von neun Gläubigern meldeten vier Forderungen in Höhe von insgesamt 34.925,15 €; weitere Vermögenswerte lagen nicht vor. Der Verwalter verwertete zwei Lebensversicherungen, zog Rückkaufswerte, vereinnahmte pfändbare Lohnanteile und eine Steuererstattung und legte am 26.02.2016 Schlussbericht und Vergütungsabrechnung vor. Er beantragte eine Vergütung von 8.459,37 €; das Insolvenzgericht setzte die Vergütung deutlich herab und nahm einen Abschlag von insgesamt 50 % auf die Regelvergütung vor. Das Landgericht erhöhte die Vergütung insoweit nur teilweise; der Verwalter legte Rechtsbeschwerde gegen die weitere Kürzung ein. Der BGH hat über die Zulässigkeit und Begründetheit des Abschlags zu entscheiden. • Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, bringt aber in der Sache keinen Erfolg; die tatrichterliche Würdigung ist überprüfbar und nicht zu beanstanden. • Maßgeblich sind die Regeln der InsVV in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung (InsVV nF). Die Feststellung von Zu‑ und Abschlägen gehört primär zum Ermessen des Tatrichters; in der Rechtsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob die Gefahr einer unzulässigen Verschiebung von Maßstäben besteht. • Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV ist gerechtfertigt, wenn die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters gering sind oder die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (§ 3 Abs. 2 lit. d und e InsVV nF). Das kann auch bei Verfahren gelten, die zuvor treuhänderisch vorbereitet wurden; die Vergütung soll die im Verbraucher- und Kleinverfahren typischerweise geringen Anforderungen berücksichtigen. • § 13 InsVV nF (Mindestvergütung bei masselosen Verfahren) ist auf die Frage des Abschlags von der Regelvergütung nicht direkt oder analog anwendbar; der Abschlag bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand des Verwalters im Einzelfall. • Im vorliegenden Fall lagen geringe Anforderungen vor: schriftliche Durchführung, nur zwei verwertbare Lebensversicherungen, Überwachung von pfändbarem Einkommen und Steuererstattung sowie vorbereitete Unterlagen nach § 305 Abs.1 Nr.3 InsO. Die Zahl der tatsächlich am Verfahren teilnehmenden Gläubiger war gering. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der vom Beschwerdegericht angenommene Abschlag von insgesamt 40 % auf die Regelvergütung rechtlich vertretbar. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird zurückgewiesen; die Entscheidung über den Abschlag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ergebnis ist, dass der Verwalter nicht die von ihm begehrte höhere Vergütung erhält, weil der konkrete Arbeitsaufwand und die prozessualen Erleichterungen ein deutliches Unterschreiten der Regelvergütung rechtfertigen. Das Beschwerdegericht durfte in einer Gesamtschau Abschläge wegen geringer Anforderungen an die Geschäftsführung und wegen überschaubarer Vermögensverhältnisse vornehmen. Damit reduziert sich die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem weiteren Beteiligten aufzuerlegen.