Entscheidung
StB 6/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060417BSTB6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060417BSTB6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 6/17 vom 6. April 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6. April 2017 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 22. November 2016 aufgrund des Haftbe- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2016 (5 BGs 367/16) festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschul- digte habe in der Zeit von 2011 bis Dezember 2014 die außereuropäische ter- roristische Vereinigung "Ahrar al-Sham" durch mindestens sieben Lieferungen von technischen Geräten und Ferngläsern unterstützt. Auf die mündliche Haftprüfung am 21. Februar 2017 hat der Ermittlungs- richter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (5 BGs 68/17) den Haftbefehl aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Untersu- chungshaft angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldig- ten, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhält- 1 2 - 3 - nismäßigkeit geltend macht. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 1. März 2017, 5 BGs 71/17). II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Vereinigung Ahrar al-Sham (1) Die Ahrar al-Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib Ahrar al-Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyrien") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "Al-Jabha al-Islamiya as-Suriya" ("Syrisch-Islamische Front") anschloss. Nach der damaligen Ver- lautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad-Regimes; mit militäri- schen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden in- des nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung soll- ten Zivilisten geschont werden. 3 4 5 6 7 - 4 - Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib Ahrar al-Sham" mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al-Sham zusammen. In dem dazu veröffent- lichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya" wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisati- on betont. Ende November 2013 löste sich die "Syrisch-Islamische Front" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bündnisses mit dem Namen "Islamische Front" bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad- Regimes und die Gründung eines "rechtgeleiteten islamischen Staates" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal-islamistischen Ausrichtung benannt wur- den. Die Ahrar al-Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeich- net; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bündnisses gleichwohl bestehen geblieben. (2) Ziel der Ahrar al-Sham ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von To- leranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nun- mehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al-Sham zu etwa der Jabhat al-Nusra und zum Teil auch dem Al-Qaida-Netzwerk sind die Ziele der Ahrar al-Sham von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzep- tiert die Ahrar al-Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säku- 8 9 - 5 - larismus und Demokratie sieht die Ahrar al-Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al-Qaida, einen transnati- onalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien. (3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al-Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al-Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syri- schen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al-Nusra, dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien" und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al-Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbünd- nis mit der Jabhat al-Nusra. (4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politi- scher Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al-Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur 10 11 - 6 - Ahrar al-Sham und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Füh- rungspersönlichkeiten der Vereinigung am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der Shura-Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisheri- gen Militärverantwortlichen Abu Talha. Seit September 2015 führt Abu Yahia al-Hamawi (alias Mohannad al-Masri) die Ahrar al-Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al-Sham besteht aus einem Shura-Rat sowie Büros für Mili- tär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Mitglieder der Vereinigung stammen überwiegend aus Syrien, in einigen Fällen auch aus anderen Län- dern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Be- ständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordi- nierende Befehlsstrukturen; die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Teile umgesetzt. b) Der Beschuldigte unterstützte die Ahrar al-Sham in Kenntnis der Ziele und Methoden der Organisation in der Zeit von 2011 bis Dezember 2014 durch mindestens sieben Lieferungen von technischen Geräten und Ferngläsern wie folgt: aa) Zwischen dem Jahr 2011 und dem 21. Mai 2013 erwarb der Be- schuldigte bei der Firma T. zwei Funkscanner des Typs IC-R20 ICOM im Wert von 800 €, die er an Vertreter der Ahrar al-Sham in Syrien lieferte. 12 13 - 7 - bb) Im Zeitraum vom 16. August bis zum 21. September 2013 transpor- tierte er vier Zielfernrohre der Marke Z. nach Syrien zur Ahrar al-Sham. cc) Zwischen dem 28. Juli 2013 und dem 7. August 2013 transportierte der gesondert verfolgte S. zwei Ferngläser und ein nicht näher bezeichnetes optisches Gerät des Unternehmens C. sowie 1.000 € Bar- geld nach Syrien zu " O. " als Vertreter der Ahrar al-Sham, nachdem der Beschuldigte die erforderlichen Kontakte zu Mitgliedern dieser Vereinigung her- gestellt hatte. dd) Am 12. Dezember 2013 übergab der Beschuldigte dem gesondert Verfolgten S. zwei Ferngläser, eine quadratische Antenne mit Ka- bel, zwei Router, einen Laptop sowie Antennen, die dieser nach den Vorgaben des Beschuldigten mit einem Krankenwagen zum Büro der Ahrar al-Sham am türkisch-syrischen Grenzübergang transportieren ließ, wo die Geräte am 20. Dezember 2013 eintrafen. ee) Im Januar und Februar 2014 finanzierte der Beschuldigte im Zu- sammenwirken mit dem gesondert verfolgten H. den Ankauf von fünf Funkscannern im Gesamtwert von 2.000 € bei der Firma T. , die im Früh- jahr 2014 unter Beteiligung des S. nach Syrien zur Ahrar al-Sham transportiert wurden. ff) Im April 2014 veranlasste der Beschuldigte die Lieferung von zwei Fernrohren nebst Trägern, zwei Ferngläsern, mehreren Routern und weiteren technischen Geräten u.a. für den Aufbau einer Satelliten-Internetverbindung an drei Führungspersonen der Ahrar al-Sham. 14 15 16 17 18 - 8 - gg) Im November 2014 beschaffte der Beschuldigte zehn Ferngläser und bewirkte gemeinsam mit den gesondert verfolgten Sa. und S. die Lieferung dieser sowie eines Leistungsmessers nach Syrien zur Ahrar al-Sham, wo die Geräte im Dezember 2014 eintrafen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2016 Bezug genom- men. c) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung Ahrar al- Sham betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den vorliegenden Struk- turerkenntnissen zu dieser Organisation. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Be- zug genommen insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. St. vom 19. Februar 2015 und vom 21. März 2016 (vorläufige SA Bd. 1, Fach "Struktur der Ahrar al-Sham") sowie den Auswertebericht des Bun- deskriminalamts vom 1. November 2015 (vorläufige SA Bd. 1, Fach "Struktur der Ahrar al-Sham"). Der dringende Verdacht betreffend die Tathandlungen des Beschuldig- ten ergibt sich aus der Auswertung der durch das Bundesamt für Verfassungs- schutz zur Verfügung gestellten Audio-Files aus vorangegangenen Maßnah- men nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldege- heimnisses (vorläufige SA Bde. 3 bis 5, Inhalte aus G-10-Maßnahmen; Zu- sammenfassender Bericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom 18. Juni 2015, vorläufige SA Bd. 1 Fach "Verfahrensgang") sowie den bei dem Beschul- digten und bei Mitbeschuldigten sichergestellten Datenträgern und Notizen, de- ren Auswertung andauert. Weitere belastende Hinweise ergeben sich aus den Angaben der Mitbeschuldigten H. (Vernehmung vom 22. November 2016, vorläufige SA Bd. 2 Fach "Vernehmungen") und S. (richter- 19 20 21 22 - 9 - liche Vernehmung vom 23. November 2016, vorläufige SA Bd. 2 Fach "Ver- nehmungen"). 2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. a) Die Gruppierung Ahrar al-Sham stellt sich nach den vorliegenden Er- kenntnissen dar als ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatori- scher Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwe- cke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als ein- heitlicher Verband fühlen und mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern - wie etwa die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören. b) Der Beschuldigte hat diese Vereinigung durch die Lieferung von Aus- rüstungsgegenständen unterstützt. c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Be- schluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar al-Sham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das 23 24 25 26 27 - 10 - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 er- teilt (Aktenzeichen II B 1 4030 E [1027] 21 1158/2013). 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falles macht es wahrschein- licher, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Der Beschuldigte hat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz bietet. Demgegenüber sind die fluchthemmenden Umstände, insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten in Deutschland und seine Arbeit als Ingenieur bei der HU. GmbH in N. , die angebotene Kaution und die Be- reitschaft, Reisedokumente bei der Polizei zu hinterlegen, auch in der Zusam- menschau mit den weiteren fluchthemmenden Umständen nicht geeignet, dem von der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, zumal der Beschuldigte enge Verwandte in Saudi-Arabien bzw. in den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei hat und Kontakte zu Mitgliedern und Unterstützern der Ahrar al-Sham pflegt, die bei einer Flucht behilflich sein könnten. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklag- ten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorlie- 28 29 30 - 11 - genden Verfahrens fortzudauern; das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Insofern gilt: a) Im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit ist der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahms- weise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgebli- cher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Frei- heitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Kor- rektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unab- hängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Unter- suchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f. mwN). Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen ver- langt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durch- führung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwai- gen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht 31 32 - 12 - mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - StB 4/17, juris Rn. 10). b) Gemessen an diesen Anforderungen ist der weitere Vollzug der Un- tersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. aa) Er steht zunächst nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das aufzuklärende Tatgeschehen stellt sich nicht nur nach der gesetzli- chen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer, da der Beschuldigte nach den bis- herigen Ermittlungen eine zentrale Funktion bei der Beschaffung von Ausrüs- tungsgegenständen für die Ahrar al-Sham in Deutschland innehatte. Die im Fal- le der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf weiteres die Dauer der Untersuchungshaft nicht nur unwe- sentlich übersteigen. Die von der Verteidigung aufgestellte These, der Beschul- digte habe sein Engagement für die Ahrar al-Sham mit Zunahme der Radikali- sierung dieser Vereinigung zurückgeschraubt, findet bisher in den Ermittlungs- ergebnissen keine Stütze. Auch die Erwägung, dass sechs der vorgeworfenen Fälle vor Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB datieren, relativiert das Gewicht der mutmaßlichen Taten nicht. Deren Unrechtsgehalt ist unabhängig von der Ermessensentscheidung des 33 34 35 - 13 - Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 129b Rn. 14 mwN) über die Erteilung der bis zum Verfahrensabschluss nachholbaren Prozessvoraussetzung zu bewerten. bb) Das Verfahren ist bisher auch mit der in Haftsachen gebotenen Be- schleunigung geführt worden. Die Auswertung der sichergestellten umfangrei- chen Beweismittel dauert an und wird mit Nachdruck betrieben. Im Rahmen der Durchsuchungen in insgesamt zehn Objekten wurden am 22. November 2016 neben zahlreichen CDs neun Tablet-Computer, 26 Laptops, 35 USB- Speichergeräte, 33 Mobiltelefone und 108 Festplatten sichergestellt; allein die dem Beschuldigten zugeordneten Speichermedien umfassen etwa zwei Tera- byte Daten, die auch in gelöschten Speicherbereichen ausgewertet werden müssen. Die technische Sicherung der Mobiltelefone ist zwischenzeitlich nahe- zu vollständig durchgeführt worden. Zwar hat der Beschuldigte Passwörter mit- geteilt, welche die Auswertung seiner Speichermedien erleichtern; es reicht in- des zur Ermittlung des Sachverhalts nicht aus, nur diese in den Blick zu neh- men. Zudem wird die Auswertung dadurch erschwert, dass zahlreiche Inhalte in arabischer Sprache abgefasst sind. Trotz des Einsatzes von regelmäßig zwei Dolmetschern dauert deren Auswertung noch an. Aus den Auswertungen der beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände ergeben sich weitere belas- tende Hinweise: So wurden durch Auswertung seines Mobiltelefons Verbindun- gen mit weiteren Beschuldigten erkennbar; auf handschriftlichen Notizen wur- den Auflistungen der Ausgaben für Tages- und Nachtferngläser sowie Zahlun- gen der mutmaßlichen Empfänger festgestellt und neben dem Namen eines Empfängers bei der Ahrar al-Sham fand sich das Wort "Scharfschützenfern- glas". Hinsichtlich der weiteren Beschuldigten S. und H. ergaben sich aus der Asservatenauswertung Hinweise auf zahlreiche Transpor- 36 - 14 - te von Ausrüstungsgegenständen nach Syrien, die teilweise unter falschem Namen beschafft wurden. Becker Schäfer Hoch