Beschluss
4 StR 299/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem internationalen Transport, der unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführt wurde, kann der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 29a OWiG vorliegen.
• Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des tatsächlich erlangten Vorteils; es genügt, dass die bußgeldbewehrte Handlung ursächlich (conditio sine qua non) für den erzielten Gesamterlös ist, auch wenn der Verstoß nur auf einem Teilstück begangen wurde.
• Die berechtigte Möglichkeit einer mehrfachen Abschöpfung im Ausland schränkt den Anwendungsbereich des § 29a OWiG nicht materiell ein; etwaige Doppelabschöpfungen sind im Rahmen des Ermessens (Opportunität) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verfall des gesamten Transportlohns bei grenzüberschreitendem Verstoß gegen Sonn- und Feiertagsfahrverbot • Bei einem internationalen Transport, der unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführt wurde, kann der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 29a OWiG vorliegen. • Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des tatsächlich erlangten Vorteils; es genügt, dass die bußgeldbewehrte Handlung ursächlich (conditio sine qua non) für den erzielten Gesamterlös ist, auch wenn der Verstoß nur auf einem Teilstück begangen wurde. • Die berechtigte Möglichkeit einer mehrfachen Abschöpfung im Ausland schränkt den Anwendungsbereich des § 29a OWiG nicht materiell ein; etwaige Doppelabschöpfungen sind im Rahmen des Ermessens (Opportunität) zu berücksichtigen. Eine polnische Speditionsgesellschaft führte mit einem ihrer Fahrer am 7. Juni 2015 einen Transport von C. (Polen) nach J. (Spanien) durch. Auf der Fahrt über die Bundesrepublik Deutschland wurde das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verletzt; der Fahrer konnte keine Ausnahmegenehmigung vorlegen. Nach Kontrolle und Sicherheitsleistung setzte er die Fahrt fort. Die Speditionsgesellschaft erhielt für den Auftrag einen Netto-Transportlohn von 2.300 Euro. Das Amtsgericht Nordhorn ordnete den Verfall dieses Betrags an. Die Gesellschaft machte in der Rechtsbeschwerde geltend, nur der anteilige Lohn für die inländische Strecke könne als Erlangtes im Sinne des § 29a OWiG herangezogen werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg legte die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor. • Maßgeblich für den Verfall nach § 29a OWiG ist der wirtschaftliche Wert des Erlangten; es muss eine unmittelbare Kausalität zwischen der bußgeldbewehrten Handlung und dem erzielten Vorteil vorliegen. • Bei grenzüberschreitenden Transporten kann die bußgeldbewehrte Handlung auf einer Teilstrecke ursächlich für den gesamten Transportlohn sein, weil der wirtschaftliche Erfolg regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Handlungen entsteht und die Nutzung des deutschen Verkehrsraums nicht ohne Weiteres vom Gesamterlös getrennt werden kann. • Die Vorstellung, nur der inländische Streckenanteil sei als Erlangtes zu bemessen, verkennt, dass der Transportunternehmer für die Gesamtleistung (Ablieferung am Bestimmungsort) vergütet wird und die Preisbildung nicht einfach kilometerbezogen ist. • Die Regelung des Territorialitätsprinzips (§§ 5, 7 OWiG) steht der Abschöpfung des gesamten Transportlohns nicht entgegen; diese Vorschriften begrenzen nur den räumlichen Anwendungsbereich, nicht die materielle Bestimmung des Erlangten. • Eine mögliche mehrfache Abschöpfung in verschiedenen Staaten begründet keinen materiellen Ausschluss deutscher Abschöpfung; etwaige Doppelabschöpfungen können im pflichtgemäßen Ermessen nach § 29a OWiG oder aus Opportunitätsgründen berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass bei einem internationalen Transport, der unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften (hier: Sonn- und Feiertagsfahrverbot) durchgeführt wurde, der Verfall bis zur Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 29a OWiG vorliegen. Die unmittelbare Kausalität zwischen dem Verstoß und dem wirtschaftlichen Vorteil des gesamten Transportlohns ist gegeben, auch wenn der Verstoß nur auf einem Teilstück in Deutschland begangen wurde. Eine anteilige Berechnung nur nach inländischen Kilometern wird abgelehnt, weil der Transportlohn die einheitliche Gesamtleistung vergütet. Etwaige parallele Abschöpfungen im Ausland sind nicht verfassungs- oder gesetzeswidrig, können jedoch bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein; somit bleibt der Verfall in voller Höhe des Lohns gerechtfertigt.