Entscheidung
2 ARs 436/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 436/16 2 AR 303/16 vom 11. April 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Az.: 4a VRJs 4/15 Amtsgericht Diez - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. April 2017 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wegen besonders schweren Raubes, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer weiteren Entschei- dung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Seit 8. Februar 2013 befindet sich der Verurteilte in der Justizvollzugsan- stalt Zweibrücken in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 leitete das Amtsgericht Neuwied die Vollstreckung ein und richtete ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsan- stalt Zweibrücken, das am 20. Oktober 2014 abgesandt wurde. Am 31. Oktober 2014 ging beim Amtsgericht Neuwied ein an das Landgericht Koblenz gerichte- tes Schreiben der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 7. Oktober 2014 ein, mit dem diese beanstandete, dass die Vollstreckung noch nicht eingeleitet sei und kein Aufnahmeersuchen vorliege. In einem beigefügten Vollstreckungsblatt ist hinsichtlich der verhängten Einheitsjugendstrafe vermerkt: "aus Jugendvoll- zug ausgenommen". Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte die Justizvoll- 1 2 - 3 - zugsanstalt Zweibrücken mit, der Verurteilte sei am 21. Oktober 2014 in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt worden. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 übersandte das Amtsgericht Neuwied die Akte dem Amtsgericht Diez mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gab das Amtsgericht Diez die weite- re Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Koblenz ab, da der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet habe, die Vollstreckung der Ju- gendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolge und der Strafvollzug voraussichtlich noch länger dauere. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sandte die Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 "unter Ableh- nung der Übernahme" zurück, weil dem vorliegenden Vollstreckungsheft keine "wirksame Ausnahme aus dem Jugendvollzug" zu entnehmen sei und Zweifel an einer noch länger andauernden Vollstreckung bestünden. Das Amtsgericht Diez ersuchte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 die Justizvollzugs- und Si- cherungsverwahrungsanstalt Diez um Berichterstattung zum aktuellen Voll- zugsverlauf und um Mitteilung, wann genau und durch wen die Ausnahme aus dem Jugendvollzug verfügt worden sei. Hierauf teilte die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez mit Schreiben vom 3. November 2016 mit, dass der Verurteilte bereits am 24. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt worden sei. Mit Beschluss vom 7. November 2016 gab das Amtsgericht Diez die wei- tere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem Amtsgericht Schwalmstadt ab. Dieser sandte die Akten mit Verfügung vom 15. November 2016 zurück mit der Anregung das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Koblenz abzugeben, da der Beschluss vom 5. Oktober 2016 bindend sei. An dieser Auffassung hielt das 3 4 - 4 - Amtsgericht Schwalmstadt auch auf Gegenvorstellung des Amtsgerichts Diez fest. Das Amtsgericht Diez hat mit Beschluss vom 30. November 2016 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen, da keines der streitenden Gerichte zuständig ist. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: "Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung war der Jugendrichter des Amtsgerichts Neuwied (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG i.V.m. §§ 151, 152 Abs. 2 FamFG). Denn im Bezirk dieses Amtsgerichts hatte der Verurteilte seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt. Dass er sich bereits in Untersuchungshaft in der Justiz- vollzugsanstalt Zweibrücken befand, berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR(S) 65/09 -). Ein Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Zweibrücken ist nicht erfolgt. Denn die von die- ser Vorschrift vorausgesetzte "Aufnahme" des Verurteilten in diese Justizvoll- zugsanstalt zum Vollzug der Jugendstrafe ist zwar vom Amtsgericht Neuwied erbeten, tatsächlich aber nicht mehr umgesetzt worden. Das ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, nämlich daraus, dass das Aufnahmeersuchen erst am 20. Oktober 2014 abgesandt, der Verurteilte aber bereits am 21. Oktober 2014 nach Diez verlegt wurde (vgl. Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 10). Es ist aber auch nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf 5 6 7 8 9 - 5 - den Jugendrichter des Amtsgerichts Diez gekommen. Nach dem Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz ist die Justizvoll- zugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez nur für den Vollzug der Siche- rungsverwahrung und von Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht zu- ständig, nicht aber für den Vollzug von Jugendstrafen. Hierfür sind in Rhein- land-Pfalz nur die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und die Jugendstrafvoll- zugsanstalten Schifferstadt und Wittlich zuständig. Die Aufnahme des Verurteil- ten in eine Einrichtung für den Erwachsenenstrafvollzug führt nicht zum Über- gang der Vollstreckungszuständigkeit kraft Gesetzes (vgl. BGHSt 27, 25 (26); 30, 9; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 ARs 217/08; OLG Frankfurt am Main, NStZ 2002, 380 (381); Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 8). Entsprechendes gilt nach dem hessischen Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Ob die Ausnahme vom Jugendstraf- vollzug rechtmäßig angeordnet wurde (vgl. § 89b JGG), spielt in diesem Zu- sammenhang keine Rolle, weil eine Aufnahme in eine Jugendstrafvollzugsan- stalt tatsächlich nicht erfolgt ist. Damit bleibt es grundsätzlich bei der durch § 84 Abs. 2 JGG begründeten Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Neuwied." - 6 - Dem schließt sich der Senat an und weist zudem auf die weiteren vom Generalbundesanwalt in den Blick genommenen Möglichkeiten des Amtsge- richts Neuwied hin. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 10