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Urteil

2 StR 454/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldlos Handelnder kann trotz Begehung erheblicher Straftaten nach § 20 StGB nicht bestraft, aber nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. • Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose dürfen getilgte Verurteilungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG herangezogen werden, wenn sie für ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand bedeutsam sind. • Die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung ist zu prüfen, wobei subsidiäre, außerhalb des Maßregelrechts liegende Maßnahmen die Anordnung nicht grundsätzlich hindern; das Subsidiaritätsprinzip gilt primär für die Vollstreckung.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach § 63 StGB bei schuldlosem Handel wegen schizophrenem Wahn (2 StR 454/16) • Ein wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldlos Handelnder kann trotz Begehung erheblicher Straftaten nach § 20 StGB nicht bestraft, aber nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. • Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose dürfen getilgte Verurteilungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG herangezogen werden, wenn sie für ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand bedeutsam sind. • Die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung ist zu prüfen, wobei subsidiäre, außerhalb des Maßregelrechts liegende Maßnahmen die Anordnung nicht grundsätzlich hindern; das Subsidiaritätsprinzip gilt primär für die Vollstreckung. Der Angeklagte entwickelte nach einer Kündigung 2006 wahnhaft die Vorstellung, Unternehmen und Banken seien in Geldwäsche verwickelt, zog sich sozial zurück und suchte Bestätigung seiner Verdachtsvorstellungen. Er lebte später obdachlos und mittellos an einem Ostseestrand und hatte zwei Tage nichts gegessen. Am 16. April 2015 schlug er zwei Urlauberinnen mit einem Ast von hinten und forderte Geld und Handys; eine Geschädigte übergab ihm Bargeld, ein Handy wurde ins Meer geworfen. Das Landgericht nahm eine besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung an, sprach den Angeklagten wegen einer zum Tatzeitpunkt bestehenden schizophrenen Psychose und fehlender Unrechtseinsicht gemäß § 20 StGB frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Maßregelanordnung. • Tatbestand: Der Angeklagte beging eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.2, Nr.3 StGB). • Schuldfrage (§ 20 StGB): Sachverständige diagnostizierten eine systematisierte Wahnvorstellung mit akustischen und Körperhalluzinationen (schizophrene Psychose). Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte aufgrund dieses Wahns nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen; daher ist Freiheitsstrafe ausgeschlossen. • Gefährlichkeitsprognose (§ 63 StGB): Aufgrund des systematisierten Wahns, fehlender Krankheitseinsicht, Ablehnung von Hilfe und der konkreten Tat hat das Landgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten festgestellt und damit die Gefährlichkeit im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begründet. • Verwertung getilgter Verurteilungen: Die Heranziehung getilgter Vorverurteilungen zur Beurteilung des Geisteszustands ist nach § 52 Abs.1 Nr.2 BZRG zulässig, wenn sie für ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist; das Landgericht hat diese Beschränkung beachtet. • Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und Subsidiaritätsfragen: Die Maßregel ist verhältnismäßig; das Vorbringen weniger einschneidender äußerlicher Maßnahmen ist für die Entscheidung über die Anordnung unbeachtlich, da das Subsidiaritätsprinzip primär die Vollstreckung betrifft. • Aussetzung zur Bewährung (§ 67b StGB): Eine Bewährungsaussetzung ist ausgeschlossen, weil der Angeklagte isoliert lebt, keine Einsicht zeigt, Hilfe ablehnt und kein Umfeld vorhanden ist, das eine wirksame medikamentöse Behandlung sicherstellen könnte. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund wurde verworfen. Die Feststellungen über die rechtswidrige Tat sind rechtsfehlerfrei; zugleich ist der Angeklagte wegen einer schizophrenen Psychose nach § 20 StGB schuldlos gehandelt und daher nicht zu bestrafen. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB liegen vor, weil aufgrund des systematischen Wahns, der fehlenden Krankheitseinsicht und der Art der Fehlvorstellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Anordnung ist verhältnismäßig, die Heranziehung getilgter Verurteilungen für das Gutachten zulässig und eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht angezeigt; folglich trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.