Entscheidung
4 StR 85/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120417B4STR85
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120417B4STR85.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/17 vom 12. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2017 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellung auf UA 20, wonach sich der Angeklagte vom 31. Juli 1998 bis zum 16. März 2006 ununterbrochen in Haft befunden habe, widerspricht dem, was zu der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Detmold am 7. Dezember 1999 festgestellt ist (UA 19). Danach entschloss sich der Angeklagte während einer ihm Ende Juni 1999 gewährten Strafunterbrechung dazu, nicht in die JVA zurückzu- kehren, und beging in der Folge am 21. Juli 1999 und 9. August 1999 weitere Strafta- ten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwah- rung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2007 – 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 – 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste. Sost-Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke