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Entscheidung

4 StR 581/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR581
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR581.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 581/16 vom 13. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 18. Juli 2016 – unter Aufrecht- erhaltung sämtlicher Feststellungen sowie mit Ausnahme des den Nebenkläger T. betreffenden Adhäsions- ausspruchs – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zugunsten des Neben- und Adhäsionsklägers T. eine Adhäsions- 1 - 3 - entscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg. 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) begegnet durchgreifen- den rechtlichen Bedenken. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter ge- fährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathand- lungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefähr- dung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278). Dabei liegt die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei mindestens 750 €, wo- bei die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs außer Betracht zu blei- ben hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 5; vgl. auch SSW-StGB/Ernemann, 3. Aufl., § 315c Rn. 25 mwN). b) Gemessen daran ist weder die konkrete Gefährdung von Leib und Le- ben noch die einer Sache von bedeutendem Wert hinreichend belegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, welchen Wert das von der Zeugin K. geführ- te Fahrzeug hatte, in welcher Höhe ein Sachschaden entstand und ob für die Zeugin K. die konkrete Gefahr des Eintritts von Verletzungen bestand. Ent- gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat die insoweit er- 2 3 4 - 4 - forderlichen Feststellungen auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün- de nicht entnehmen. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung schuldig gemacht hat; diese Delikte stehen jedoch jeweils in Tat- einheit mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, sodass die Auf- hebung auf diese zu erstrecken war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328). Zudem hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von drei Straftatbeständen ausdrücklich strafer- schwerend berücksichtigt, weshalb der Senat auch ein Beruhen des Straf- ausspruchs auf dem aufgezeigten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte. Die vom Landgericht insgesamt rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann zum Wert des betreffenden Kraftfahrzeugs ergänzende Feststellungen treffen. 2. Da dem Senat eine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a StPO in Ver- bindung mit einer Verfolgungsbeschränkung im Sinne von § 154a Abs. 2 StPO in der vorliegenden Fallkonstellation verwehrt ist (vgl. BVerfGE 118, 212, 242), obgleich die Angemessenheit der verhängten Strafe angesichts des Tatbildes hier auf der Hand liegt, bedarf die Sache im Umfang der Aufhebung neuer Ver- handlung und Entscheidung. Auch die – ersichtlich nicht angefochtene, auf der Grundlage eines An- erkenntnisses des Angeklagten getroffene – Adhäsionsentscheidung bleibt von 5 6 7 - 5 - der Aufhebung unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 3 StR 265/10, StV 2011, 160 mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke