Entscheidung
IX ZB 106/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB106.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 106/16 vom 20. April 2017 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Sep- tember 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver- fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig. Gegen die Ver- werfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlan- desgericht gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG ist die Rechtsbeschwerde nicht er- öffnet, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts- hof des Bundes findet nicht statt, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Daher kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er künftig mit der Beschei- dung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Ein- gaben in den von ihm betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann. Für den Schuldner, der in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von unstatthaften Rechtsbeschwerden eingelegt hat, welche durch den Bundesge- richtshof beschieden worden sind, ist in solchen Fällen zweifelsfrei erkennbar, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist. Der Senat wird daher Rechtsbeschwer- den und als solche auszulegende Eingaben künftig nicht mehr bescheiden, so- fern die Rechtsbeschwerde nicht von Gesetzes wegen statthaft oder von dem Gericht der Vorinstanz in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Ebenso werden Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bei- ordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Verfahren künftig nicht mehr beschieden. Der Bundesgerichtshof muss es nicht hinnehmen, dass er durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül- lung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, nv Rn. 6; vom 23. Feb- 2 3 - 4 - ruar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, nv Rn. 3; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, nv Rn. 7; vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, nv; vom 29. März 2017 - VII ZB 8/17 nv). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.08.2016 - 11 T 205/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2016 - 15 W 122/16 -