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Entscheidung

IX ZR 214/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZR214.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/15 vom 20. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. April 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 13. Oktober 2016 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe Eine Berichtigung des Tenors des Urteils vom 13. Oktober 2016 dahin, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben wird, als die Klage auf Zah- lung weiterer 9.723,80 € abgewiesen wurde, kann nicht erfolgen. Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit des Tenors gemäß § 319 ZPO vor. Dem Revisionsantrag Ziff. 1b, mit dem die Klägerin in der Revisions- instanz - wie schon mit ihrem Berufungsantrag - eine volle Verurteilung des Be- klagten auch hinsichtlich der Zahlung weiterer 9.723,80 € erstrebte, hat der Se- nat nur insoweit entsprochen, als er die Sache an das Berufungsgericht zurück- verwiesen hat (Revisionsantrag Ziff. 2). Nach dem Tenor des Senatsurteils wird das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Klägerin vollständig aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Eine weitere Aufhebung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht über die von der Klä- gerin mit ihrer Berufung verlangten weiteren 9.723,80 € keine eigene, klageab- 1 2 - 3 - weisende Entscheidung getroffen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht inso- weit lediglich die Berufung der Klägerin gegen das (insoweit) klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3 O 147/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 U 152/11 -