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Entscheidung

EnVZ 44/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240417BENVZ44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240417BENVZ44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 44/16 vom 24. April 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2017 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Be- schwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs- beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerde- gegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde- rücknahme). 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 - VI-3 Kart 204/15 (V) - 2