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Beschluss

V ZB 151/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum und die Bewilligung der Teilung durch den Eigentümer bedürfen nicht einer Genehmigung nach § 172 Abs.1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV, wenn der Vollzugsantrag vor Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung gestellt wurde und die Teilungserklärung wirksam ist. • Für die Frage der Eintragungshindernisse ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung abzustellen; eine analoge Anwendung des § 878 BGB führt dazu, dass Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr verhindern, wenn die dingliche Einigung bindend ist und der Eintragungsantrag gestellt wurde. • Das Grundbuchamt durfte die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle eine Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung, weil die Schutzwirkung des Eintragungsantrags und die analoge Anwendung des § 878 BGB greifen.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungspflicht für bereits bewilligte Teilung vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung • Die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum und die Bewilligung der Teilung durch den Eigentümer bedürfen nicht einer Genehmigung nach § 172 Abs.1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV, wenn der Vollzugsantrag vor Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung gestellt wurde und die Teilungserklärung wirksam ist. • Für die Frage der Eintragungshindernisse ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung abzustellen; eine analoge Anwendung des § 878 BGB führt dazu, dass Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr verhindern, wenn die dingliche Einigung bindend ist und der Eintragungsantrag gestellt wurde. • Das Grundbuchamt durfte die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle eine Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung, weil die Schutzwirkung des Eintragungsantrags und die analoge Anwendung des § 878 BGB greifen. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in Berlin. Der Senat von Berlin erließ am 3.3.2015 eine Umwandlungsverordnung; eine weitere Erhaltungsverordnung trat am 25.5.2016 in Kraft. Die Beteiligte beurkundete am 5.1.2016 die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum und stellte am 7.1.2016 den Vollzugsantrag beim Grundbuchamt, der dort am 12.1.2016 einging. Das Grundbuchamt erließ am 26.5.2016 eine Zwischenverfügung, weil eine Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung fehle. Das Kammergericht bestätigte die Zwischenverfügung, die Beteiligte legte Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Eintragung der Teilungseintragung einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung bedarf oder ob der bereits gestellte Vollzugsantrag und die bewilligte Teilung schutzwürdiges Vertrauen begründen. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet. • Der Senat wendet entsprechend seiner früheren Rechtsprechung (§ 878 BGB analog) an, dass Verfügungsbeschränkungen den dinglichen Rechtserwerb nicht mehr hindern, wenn die dingliche Einigung bindend geworden ist und der Eintragungsantrag gestellt wurde. • Vorliegend bedarf die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung keiner Genehmigung nach § 172 Abs.1 Satz4 BauGB i.V.m. §1 UmwandV, weil der Vollzugsantrag vor Inkrafttreten der einschlägigen Erhaltungsverordnung gestellt und damit schutzwürdig gestellt wurde. • Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, eine gesetzliche Regelung schließe eine analoge Anwendung des § 878 BGB aus; der Senat folgt seiner früheren Entscheidung und sieht die analoge Anwendung als zulässig. • Daher war die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, welche die Eintragung mit dem Fehlen der Genehmigung begründete, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Kammergerichts und des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Die Eintragung der Teilung ist nicht wegen fehlender Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung zu versagen, weil die bewilligte Teilung und der vor Inkrafttreten gestellte Vollzugsantrag Schutzwirkung entfalten. Die Beteiligte hat somit in der Sache überwiegend Erfolg; die Zwischenverfügung war rechtsfehlerhaft. Über Kosten wurde nicht entschieden; der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde mit 5.000 € festgesetzt.