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Entscheidung

XI ZR 264/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZR264
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZR264.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 264/16 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re- vision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "Darlehensvertrag vom" und das dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Ab- schluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung orientierten und damit hinrei- chend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das An- laufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016 - 31 U 41/15, juris Rn. 23, 29; Lechner, WM 2017, 689, 696). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 350.000 €. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 03.11.2015 - 22 O 1108/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 1 U 161/15 -