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Entscheidung

XI ZR 280/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZR280
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZR280.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 280/16 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re- vision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "dem Darlehensvertrag vom" und das dem Vertrags- schluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung orientierten und damit hin- reichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das An- laufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016 - 31 U 41/15, juris Rn. 23, 29; Lechner, WM 2017, 689, 696). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 € (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 17/16, juris). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2016 - 4 O 195/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2016 - 3 U 46/16 -