Entscheidung
1 StR 91/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260417B1STR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260417B1STR91.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/17 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw Citroen C5, amtliches Kennzeichen , entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt nebst dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe ange- ordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge- stützten Revision. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Nach den Urteils- feststellungen gehörte das Fahrzeug nicht dem Angeklagten, sondern seinem namentlich nicht bekannten albanischen Auftraggeber. Das Landgericht hat die 1 2 - 3 - Einziehung auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB gestützt, da dieser Auftraggeber Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat gewesen sei. Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteilig- ten Eigentümer geführt wird (so Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21; Schönke/ Schröder-Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 43; MüKo-StGB-Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 59; NK-StGB-Herzog/Saliger, 4. Aufl., § 74 Rn. 44; aA LK-Schmidt, 12. Aufl., § 74 Rn. 24; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 4 StR 442/97) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, be- darf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO kei- ner Entscheidung. Raum Bellay Cirener Radtke Fischer