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Beschluss

2 StR 242/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion auch dann, wenn bei gleichartigen, zu einer Tateinheit verbundenen Einzelakten nicht jeder einzelne Arbeitnehmer individualisierend genannt ist, sofern die Identität der Tat als historisches Ereignis hinreichend konkretisiert ist. • Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift sind gegebenenfalls durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 265 StPO auszugleichen. • Hinweise des Vorsitzenden nach § 265 Abs. 1 StPO müssen konkret darlegen, auf welchem Wege das Gericht die Berechnung der strittigen Beitragssummen vornimmt oder ob eine Schätzung in Betracht kommt; bloße vage Ankündigungen genügen nicht. • Fehlen hinreichend konkrete Hinweise, kann dies zu einer erfolgreichen Verfahrensrüge und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung führen. • Das Tatgericht hat im Urteil die Berechnungsgrundlagen und die Rechnungen für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge darzulegen; notfalls ist eine schätzungsweise Ermittlung nach den tatsächlichen Umständen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anklageumgrenzung und Erfordernis konkreter Hinweise zur Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge • Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion auch dann, wenn bei gleichartigen, zu einer Tateinheit verbundenen Einzelakten nicht jeder einzelne Arbeitnehmer individualisierend genannt ist, sofern die Identität der Tat als historisches Ereignis hinreichend konkretisiert ist. • Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift sind gegebenenfalls durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 265 StPO auszugleichen. • Hinweise des Vorsitzenden nach § 265 Abs. 1 StPO müssen konkret darlegen, auf welchem Wege das Gericht die Berechnung der strittigen Beitragssummen vornimmt oder ob eine Schätzung in Betracht kommt; bloße vage Ankündigungen genügen nicht. • Fehlen hinreichend konkrete Hinweise, kann dies zu einer erfolgreichen Verfahrensrüge und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung führen. • Das Tatgericht hat im Urteil die Berechnungsgrundlagen und die Rechnungen für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge darzulegen; notfalls ist eine schätzungsweise Ermittlung nach den tatsächlichen Umständen vorzunehmen. Die Angeklagte war Geschäftsführerin der A. GmbH. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 19.01.2008 bis 27.11.2009 in 23 Fällen mit einer Gesamtsumme von rund 3,49 Mio. Euro. Vorwurf war u. a., fingierte Eingangsrechnungen verwendet zu haben, um Schwarzlohnzahlungen an gemeldete und nicht gemeldete Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die Anklage nennt nicht für jeden Monat und nicht für jeden Arbeitnehmer konkret, wer jeweils nicht oder nicht vollständig gemeldet worden sein soll; Ermittlungen ergaben jedoch Gesamtzahlen der Beschäftigten für 2008 und 2009. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte legte Revision ein, die sich unter anderem gegen die Versagung konkreter Verfahrenshinweise richtete. • Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift verlangt, dass die Tat als geschichtlicher Vorgang unverwechselbar bestimmt ist; bei zahlreichen einheitlich verbundenen Einzelakten genügt die Klarstellung der Identität der Tat, nicht die Individualisierung jedes Einzelaktes. • Hier war die Anklage trotz fehlender namentlicher Nennung einzelner Arbeitnehmer ausreichend, weil es um gleichartige Unterlassungen gegenüber derselben Einzugsstelle ging und die Tat als historisches Ereignis hinreichend konkretisiert war. • Die Informationsfunktion der Anklageschrift war jedoch lückenhaft hinsichtlich der konkreten Berechnung der vorenthaltenen Beiträge; solche Lücken müssen im Verfahren durch gerichtliche Hinweise nach § 265 StPO ausgeglichen werden. • Der Vorsitzende wies am Ende der Beweisaufnahme nur vage darauf hin, dass etwaige Hinterziehungsbeträge auf anderem Wege zu ermitteln seien; dies genügte nicht. Er hätte konkret darlegen müssen, ob und wie das Gericht eine exakte Berechnung oder eine Schätzung der nicht abgeführten Beiträge beabsichtigt. • Mangels konkreter Hinweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte ihr Verteidigungsverhalten geändert hätte; daher ist die Verfahrensrüge begründet und das Urteil aufzuheben. • Das Tatgericht muss in einem neuen Verfahren die Berechnungsgrundlagen der geschuldeten Beiträge für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte darlegen oder nachvollziehbar begründet schätzen; insoweit gelten die einschlägigen Grundsätze zur Darlegung und Berechnung nach § 266a StGB entsprechend. • Der neue Tatrichter hat zudem die vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Mängel zu prüfen und zu berücksichtigen, insbesondere wo hypothetische Lohnsummen unterhalb der gemeldeten Lohnsummen liegen könnten. Die Revision der Angeklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2015 wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen. Der Senat hat festgestellt, dass die Anklageschrift zwar ihre Umgrenzungsfunktion wahrt, gleichwohl aber Mängel in der Informationsfunktion bestehen, die durch unzureichende Hinweise des Vorsitzenden nicht behoben wurden. Wegen dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 265 Abs. 1 StPO ist eine neue Entscheidung erforderlich. Bei der erneuten Verhandlung sind die Berechnungsgrundlagen der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge vollständig darzulegen oder nachvollziehbar zu schätzen; außerdem sind die im Schriftsatz des Generalbundesanwalts angeführten Berechnungsmängel zu berücksichtigen.