Urteil
2 StR 574/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berühren des Genitalbereichs eines siebenjährigen Kindes über der Unterhose kann eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 184h Nr.1 StGB darstellen.
• Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind Art, Intensität, Dauer sowie das Alter des Kindes und das besondere Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen.
• Die nachträgliche Einführung eines Auffangtatbestands für belästigende körperliche Berührungen (§ 184i StGB) ändert die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr.1 StGB nicht zugunsten des Täters.
Entscheidungsgründe
Sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit bei Berührung über der Unterhose • Das Berühren des Genitalbereichs eines siebenjährigen Kindes über der Unterhose kann eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 184h Nr.1 StGB darstellen. • Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind Art, Intensität, Dauer sowie das Alter des Kindes und das besondere Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen. • Die nachträgliche Einführung eines Auffangtatbestands für belästigende körperliche Berührungen (§ 184i StGB) ändert die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr.1 StGB nicht zugunsten des Täters. Der Angeklagte, Vater zweier 2008 geborener Zwillingsmädchen, nahm die Kinder am 30.01.2016 zu einem Besuch in seine Wohnung. Gegen 21:00 Uhr nahm er die Tochter F. im Schlafzimmer am Oberkörper über der Unterhose und streichelte einige Zentimeter oberhalb ihres Genitalbereichs; F. äußerte, sie wolle das nicht, woraufhin er abließ (Fall 1). Anschließend rief er die Schwester J. herbei, entkleidete sie und setzte sie auf seinen Schoß; später leckte er ihre Brust, ließ Joghurt auf seinen Körper geben und forderte Oralsex, der von J. nach Beginn abgebrochen wurde (Fall 2). Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. • Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei verurteilt; die Revision ist unbegründet. • Strittig war, ob das Berühren der Tochter F. über der Unterhose eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 184h Nr.1 StGB bildet. Eine ausdrückliche Begründung dafür war nicht erforderlich, da die einschlägige Rechtsprechung eine solche Handlung als erheblich ansehen kann. • Erheblichkeit bemisst sich nach Art, Intensität und Dauer der Handlung sowie nach der sozialen Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut; bei Kindern sind wegen ihres Alters und des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses geringere Schwellenmaßstäbe möglich. • Bei der Gesamtwürdigung spielten das sehr niedrige Alter des Kindes, das Verhältnis Vater–Tochter, die konkrete Art der Berührung und die Einbeziehung des Kindes in die nachfolgende Tat eine Rolle und rechtfertigen die Einstufung als erheblich. • Die Gesetzesnovelle mit Einführung des § 184i StGB stellt kein milderes Recht dar und führt nicht zu einer engeren Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr.1 StGB; § 184i soll vielmehr zusätzliches, bisher nicht erfasstes Verhalten unter Strafe stellen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird verworfen. Damit bleibt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bestehen. Der BGH bestätigt, dass die konkrete Berührung der Tochter über der Unterhose in Verbindung mit Alter und Verhältnis Vater–Tochter eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellt. Die Gesetzesänderungen (Einführung § 184i StGB) führen nicht zu einer günstigeren Rechtslage für den Angeklagten. Der Angeklagte hat zudem die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.