Entscheidung
IX ZA 7/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260417BIXZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260417BIXZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/17 vom 26. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 26. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Februar 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdever- fahren werden abgelehnt. Gründe: 1. Die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2017 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Die Klägerin be- gehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesge- richts vom 17. Februar 2017. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbe- schwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs- sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesge- 1 2 - 3 - richtshof findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg ei- ner außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). 2. Mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann deshalb weder Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) entsprochen werden. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 30.12.2016 - 12 O 1307/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 W 11/17 - 3