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Beschluss

XII ZB 100/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kann sich ein Betroffener frei äußern und verlangt er die Fortführung der Betreuung nur bei Bestellung eines bestimmten, aus Sicht des Gerichts ungeeigneten Betreuers, ist sein freier Wille zu beachten und die Betreuung aufzuheben. • Das Beschwerdegericht entscheidet über die Sache neu und ist nicht durch das Verschlechterungsverbot gehindert, soweit die Beschwerde nicht wirksam auf eine Beschränkung (z. B. nur Betreuerauswahl) gerichtet ist. • Bei Annahme freien Willens des Betroffenen ist eine Betreuung trotz objektiv bestehendem Betreuungsbedarf nach § 1908d Abs. 1 BGB aufzuheben, wenn die Fortführung mit anderem Betreuer dem Willen des Betroffenen widerspricht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Betreuung wegen vorrangigem freien Willen des Betroffenen • Kann sich ein Betroffener frei äußern und verlangt er die Fortführung der Betreuung nur bei Bestellung eines bestimmten, aus Sicht des Gerichts ungeeigneten Betreuers, ist sein freier Wille zu beachten und die Betreuung aufzuheben. • Das Beschwerdegericht entscheidet über die Sache neu und ist nicht durch das Verschlechterungsverbot gehindert, soweit die Beschwerde nicht wirksam auf eine Beschränkung (z. B. nur Betreuerauswahl) gerichtet ist. • Bei Annahme freien Willens des Betroffenen ist eine Betreuung trotz objektiv bestehendem Betreuungsbedarf nach § 1908d Abs. 1 BGB aufzuheben, wenn die Fortführung mit anderem Betreuer dem Willen des Betroffenen widerspricht. 2012 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet; zunächst wurde Berufsbetreuer M. J. bestellt. Nach Mängeln in Berichten entließ das Amtsgericht M. J. und bestellte einen neuen Berufsbetreuer. Nach Ablauf der Überprüfungsfrist erstellte ein Gutachten eine Fortführungsnotwendigkeit der Betreuung und das Amtsgericht verlängerte die Betreuung um drei Jahre mit umfangreichem Aufgabenkreis. Der Betreuer erklärte später, keinen Kontakt zum Betroffenen zu haben. Der Betroffene beschwerte sich gegen die Verlängerung und machte geltend, er wolle ausschließlich mit dem früheren Betreuer zusammenarbeiten und könne die Vermögenssorge überwiegend selbst regeln. Das Amtsgericht schränkte den Aufgabenkreis teilweise ein; das Landgericht hob die Betreuung insgesamt auf. Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung. • Die Rechtsbeschwerde war unbegründet; das Landgericht hat zutreffend angenommen, die Voraussetzungen der Betreuung seien weggefallen, weil der Betroffene bewusst keinen Kontakt zum bestellten Betreuer hält und auf andere Hilfen zurückgreifen kann. • Verfahrensrechtlich steht dem Beschwerdegericht die Entscheidungskompetenz zu, es tritt nach § 68 Abs. 3 FamFG an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung neu; das Verschlechterungsverbot greift nicht, wenn die Beschwerde nicht auf eine wirksame Beschränkung auf die Betreuerauswahl gerichtet ist. • Ist die Beschwerde jedoch mit der Erklärung verbunden, der Betroffene wolle ausschließlich mit einem bestimmten, von Gericht als ungeeignet angesehenen Betreuer zusammenarbeiten, so ist die Beschwerde nicht bloß auf die Betreuerauswahl beschränkt und das Beschwerdegericht darf auch über die Rechtmäßigkeit der Betreuung entscheiden. • Nach § 1908d Abs. 1 BGB ist der freie Wille des Betroffenen vorrangig zu beachten; wenn ein Betroffener seinen freien Willen dahin äußert, Betreuung nur unter der Bedingung eines bestimmten Betreuers fortzuführen, und dieser Betreuer als ungeeignet gilt, widerspräche die Fortführung mit anderem Betreuer dem freien Willen und die Betreuung ist aufzuheben. • Die Annahme, dass der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden, beruht auf tragfähigen Feststellungen (§ 26 FamFG) und wurde von der Rechtsbeschwerde nicht bestritten. • Weiterer Vortrag oder ausführlichere Begründung wurde gemäß § 74 Abs. 7 FamFG unterlassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären war. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung wurde zurückgewiesen; das Landgericht durfte die Betreuung aufheben, weil der freie Wille des Betroffenen, die Betreuung nur bei Bestellung eines bestimmten und vom Gericht als ungeeignet angesehenen Betreuers fortzuführen, vorrangig zu beachten ist. Gegenwärtig bestehen nach Auffassung des Gerichts ausreichende andere Hilfen und der Betroffene verzichtet bewusst auf Kontakt zum bestellten Betreuer, sodass die Fortführung mit einem anderen Betreuer seinem Willen widerspräche. Verfahrensrechtlich war die Entscheidung des Beschwerdegerichts zulässig, da es den Sach- und Streitstand neu bewertet hat. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; der Streitwert wurde mit 5.000 € festgesetzt.