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Beschluss

1 StR 67/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten) ist ein Sonderdelikt, das regelmäßig nur vom berechtigten Karteninhaber als tauglichem Täter begangen werden kann. • Wer eine Karte durch Täuschung über seine Identität vom Aussteller erlangt, kann als berechtigter Karteninhaber im Sinne von § 266b StGB gelten. • Nicht tauglicher Täter nach § 266b StGB ist regelmäßig derjenige, dem der berechtigte Karteninhaber die Karte zur eigenen Nutzung überlassen hat; eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Aussteller die Weitergabe an Dritte ausdrücklich ermächtigt hat. • Liegt die Beschaffung der Karte durch eine andere Person unter Angabe falscher Personalien fest, trifft die Strafbarkeit nach § 266b StGB diese andere Person, nicht denjenigen, der die Karte später missbräuchlich verwendet.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an die Tauglichkeit des Täters bei § 266b StGB • § 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten) ist ein Sonderdelikt, das regelmäßig nur vom berechtigten Karteninhaber als tauglichem Täter begangen werden kann. • Wer eine Karte durch Täuschung über seine Identität vom Aussteller erlangt, kann als berechtigter Karteninhaber im Sinne von § 266b StGB gelten. • Nicht tauglicher Täter nach § 266b StGB ist regelmäßig derjenige, dem der berechtigte Karteninhaber die Karte zur eigenen Nutzung überlassen hat; eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Aussteller die Weitergabe an Dritte ausdrücklich ermächtigt hat. • Liegt die Beschaffung der Karte durch eine andere Person unter Angabe falscher Personalien fest, trifft die Strafbarkeit nach § 266b StGB diese andere Person, nicht denjenigen, der die Karte später missbräuchlich verwendet. Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I wegen zahlreicher Delikte, darunter mehrfacher Betrugs- und Urkundenfälschungsfälle sowie Missbrauchs von Ausweispapieren und von Scheck- und Kreditkarten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen Teile des Urteils legte der Angeklagte Revision ein. Der Generalbundesanwalt beanstandete insbesondere zwei Verurteilungen wegen Missbrauchs von Kreditkarten (Fälle III.3. und IV.3.). In diesen Fällen waren die verwendeten American-Express-Karten nicht vom Angeklagten selbst, sondern von einer dritten Person (C.) unter Verwendung falscher Personalien beschafft worden. Es wurde nicht festgestellt, dass der Aussteller die Weitergabe der Karten an Dritte ausdrücklich erlaubt hatte. Das Landgericht verwendete in Teilen die Bezeichnung 'Scheckkarte', tatsächlich handelte es sich jedoch um Kreditkarten. • § 266b StGB ist als Sonderdelikt ausgestaltet; tauglicher Täter ist regelmäßig nur der berechtigte Karteninhaber. • Eine Person, die eine Karte durch Täuschung über ihre Identität erschlichen hat, gilt als berechtigter Karteninhaber und ist daher tauglicher Täter nach § 266b StGB. • Derjenige, dem ein berechtigter Karteninhaber die Karte lediglich zur Nutzung überlassen hat und der sie dann missbraucht, ist regelmäßig nicht tauglicher Täter nach § 266b StGB; eine abweichende Beurteilung erfordert Feststellungen zur ausdrücklichen Ermächtigung des Ausstellers zur Weitergabe an Dritte. • Im zu entscheidenden Fall zeigen die Feststellungen, dass die Karten von C. unter falschen Personalien beschafft wurden; damit war C. der berechtigte Karteninhaber und damit tauglicher Täter, nicht der Angeklagte. • Die formalen Begriffsverwendungen des Landgerichts (Begriff 'Scheckkarte') ändern nichts an der rechtlichen Bewertung, da es sich materiell um Kreditkarten handelte und § 266b StGB darauf anwendbar ist. Die Revision des Angeklagten wird insoweit erfolgreich, als die Verurteilungen in den Fällen III.3. und IV.3. wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten aufgehoben werden. Die übrige Revision wird verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Begründend ist, dass nach den getroffenen Feststellungen die betreffenden Kreditkarten von einer anderen Person unter Verwendung falscher Personalien beschafft wurden, so dass diese andere Person als berechtigter Karteninhaber und damit als einziger tauglicher Täter im Sinne des § 266b StGB anzusehen ist; eine Ermächtigung zur Weitergabe durch den Aussteller wurde nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen rechtlich nicht tragfähig ist.