Entscheidung
2 StR 9/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/17 vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderen Delikten unter Einbeziehung von in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte es die im amtsgerichtlichen Urteil ver- hängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat nach teilweiser Verfah- renseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil im Schuld- spruch entsprechend neu gefasst, im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch das amtsgerichtliche Urteil angeordneten 1 2 - 3 - Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt und im Maßregel- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt war, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wer- den dürfe. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Diese hat nunmehr eine isolierte Sperrfrist für die Wiederertei- lung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hat der An- geklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei einer nach- träglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB eine neue einheitli- che Sperre festzusetzen ist, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte - wie hier - wiederum we- gen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt. Dies lässt die alte Sperre gegenstandslos wer- den. An der Festsetzung einer neuen einheitlichen Sperre unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem gesamtstrafenfähigen amtsgerichtlichen Urteil hat sich die Strafkammer jedoch gehindert gesehen, weil diese Sperre am 22. Juni 2016 und damit zwischen der Revisionsentscheidung des Senats und 3 4 - 4 - dem hier angefochtenen zweiten Urteil des Landgerichts durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe. Daraus resultierende Nachteile seien im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen. II. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die Anordnung einer (neuen) Sperrfrist von einem Jahr und sechs Mo- naten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Die Straf- kammer hat rechtsfehlerhaft von der Bildung einer einheitlichen Sperrfrist unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem rechtskräftigen Ur- teil des Amtsgerichts vom 30. Januar 2013 abgese- hen. Dass die Sperre aus dem vorgenannten amtsgerichtlichen Urteil nach der Entscheidung des Revisionsgerichts am 22. Juni 2016 abgelaufen war, stand der Bildung einer einheitlichen Sperre im Wege der nachträg- lichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperr- frist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erle- digt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (BGH NStZ 1996, 433; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 33). Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterli- 5 - 5 - chen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils ein- getretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen (Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Ur- teils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten. Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch be- schwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Ver- bot der reformatio in peius berücksichtigt (UA S. 19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes da- rin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechts- kraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden ein- heitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 32; Rissing van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56; aA Geppert LK StGB 12. Auflage § 69a Rn 62ff.). Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben." - 6 - Dem schließt sich der Senat an. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 6