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Urteil

4 StR 592/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Tatrichter muss die in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt des § 316a Abs.1 StGB prüfen, wenn sich die Voraussetzungen hieraus aufdrängen. • Unterlässt das Gericht diese Prüfung, liegt ein zur Aufhebung führender, den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler vor. • Bei gemeinsamer Tatausführung kann ein Angriff auf die Entschlussfreiheit und den Körper des Fahrers den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs.1 StGB i.V.m. §§ 249,255 StGB) erfüllen, wenn der Fahrer noch als Führer des Fahrzeugs anzusehen ist und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. • Fehler bei der Strafrahmenbestimmung (hier mögliche Anwendung von § 46b Abs.1 Nr.1, § 49 Abs.1 StGB) können neben begünstigenden Fehlern ebenfalls zur Aufhebung führen. • Ein Rücktritt vom Versuch ist nur dann anzunehmen, wenn objektiv und subjektiv der Täter davon ausgeht, dass der Taterfolg mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr erreichbar ist; die subjektive Sicht des Täters ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB) • Ein Tatrichter muss die in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt des § 316a Abs.1 StGB prüfen, wenn sich die Voraussetzungen hieraus aufdrängen. • Unterlässt das Gericht diese Prüfung, liegt ein zur Aufhebung führender, den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler vor. • Bei gemeinsamer Tatausführung kann ein Angriff auf die Entschlussfreiheit und den Körper des Fahrers den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs.1 StGB i.V.m. §§ 249,255 StGB) erfüllen, wenn der Fahrer noch als Führer des Fahrzeugs anzusehen ist und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. • Fehler bei der Strafrahmenbestimmung (hier mögliche Anwendung von § 46b Abs.1 Nr.1, § 49 Abs.1 StGB) können neben begünstigenden Fehlern ebenfalls zur Aufhebung führen. • Ein Rücktritt vom Versuch ist nur dann anzunehmen, wenn objektiv und subjektiv der Täter davon ausgeht, dass der Taterfolg mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr erreichbar ist; die subjektive Sicht des Täters ist maßgeblich. Der Angeklagte und ein Mittäter trafen sich, planten die Überfallstraftat an einem Taxifahrer und bestiegen gemeinsam ein Taxi. Der Mittäter saß vorn, trug ein Messer; der Angeklagte nahm hinten Platz und zog beim Anhalten eine Gesichtsmaske an. Vor einer Spielhalle hielt der Fahrer das Taxi an, nahm das Fahrgeld aus, öffnete sein Portemonnaie; der Angeklagte packte ihn an der Stirn und zog den Kopf nach hinten, der Mittäter forderte die Herausgabe des Portemonnaies und hielt das Messer an den Hals. Der Fahrer wehrte sich, es kamen Zeugen hinzu, das Portemonnaie fiel zu Boden, die Täter flüchteten getrennt; das Gericht ließ offen, ob der Mittäter das Messer ohne Wissen des Angeklagten eingesetzt hatte. Das Landgericht verurteilte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung. • Der Senat hebt das Urteil auf, weil das Landgericht seine Ermittlungs- und Bewertungsbefugnis nach §264 Abs.1, Abs.2 StPO nicht voll erfüllt hat und den festgestellten Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des §316a Abs.1 StGB geprüft hat. • §316a Abs.1 StGB erfasst räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, wenn der Fahrzeugführer noch als solcher gilt (Fahrzeug in Bewegung setzen, in Bewegung halten oder mit Betrieb/Bewältigung des Verkehrs beschäftigt) und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Wann der Fahrer nicht mehr als Führer gilt, bestimmt sich etwa danach, ob Motor aus, Fahrzeug gesichert ist etc. • Aus den Feststellungen ließ sich nicht hinreichend klären, ob der Fahrer beim Angriff noch Führer war und ob die Täter verkehrsspezifische Umstände zur Erleichterung des Angriffs ausnutzten; etwa war unklar, ob der Motor ausgestellt oder wie das Fahrzeug gegen Wegrollen gesichert war. Diese Unklarheiten konnten nicht zugunsten einer vollständigen rechtlichen Prüfung bleiben. • Zudem hat das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung versäumt, eine mögliche Rahmenverschiebung nach §46b Abs.1 Nr.1 i.V.m. §49 Abs.1 StGB zu prüfen, obwohl Anhaltspunkte für geleistete Aufklärungshilfe (Nennung des Mittäters) vorlagen; auch dies ist ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. • Der Senat bestätigt hingegen die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung (§224 Abs.1 Nr.4 StGB), da das Festhalten und Kopfziehen des Fahrers eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung darstellt. • Die Beurteilung eines etwaigen Rücktritts scheiterte nicht am Grundsatz, aber es fehlten erkennbare Umstände für ein einvernehmliches freiwilliges Nichtweiterhandeln aller Mittäter; bei neuer Verhandlung sind Kriterien des §24 Abs.2 Satz1 StGB und die subjektive Sicht des Täters zu beachten. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Essen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer. Begründet wird dies damit, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht auch auf einen möglichen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§316a Abs.1 StGB) hin geprüft hat und daher seine Kognitionspflicht verletzt wurde; diese Unterlassung ist ein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler, der die Aufhebung erforderlich macht. Weiterhin ist ein beschwerender Rechtsfehler gegeben, weil das Gericht eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach §46b Abs.1 Nr.1, §49 Abs.1 StGB nicht in Betracht zog, obwohl Anhaltspunkte für geleistete Aufklärungshilfe vorlagen. Die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung bleibt jedoch tragfähig. Die neue Strafkammer hat insbesondere die Frage zu klären, ob §316a Abs.1 StGB einschlägig ist, die Strafrahmenwahl unter Berücksichtigung von Aufklärungshilfe neu zu prüfen und gegebenenfalls den Rücktritts- bzw. Versuchsbefund unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe zu prüfen.