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Entscheidung

I ZB 19/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/17 vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat - vom 16. Februar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 16. Februar 2017 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 2. September 2016 zu- rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts haben die Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof eine „Gehörsrüge“ eingelegt. Die Beschwerdeführer wurden auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs hingewiesen (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). 1 - 3 - II. Die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe der Beschwerdeführer ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Rüge schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Diese Voraus- setzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben ihre gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts München gerichtete „Gehörsrüge“ beim Bun- desgerichtshof eingelegt. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.09.2016 - 11 HKO 804/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2017 - 11 W 215/17 - 2