Entscheidung
I ZB 20/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/16 vom 27. April 2017 in der Schiedsgerichtssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 700.000 € Gründe: Der Antragsteller zu 2 ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Antrag- stellerin zu 1. Neben ihm war sein Bruder und Vater der Antragsgegner, Herr F. D. , bis zu seinem Tod am 20. November 2007 zu 50% als Ge- sellschafter an der Antragstellerin zu 1 beteiligt. Seit März 2006 war zwischen der Antragstellerin zu 1 und einem belgi- schen Kunden, der S. NV, vor einem CEPINA-Schiedsgericht in Belgien ein Schiedsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin zu 1 eine Restwerk- lohnforderung in Höhe von 3.285.000 € geltend machte und ihre Kundin wider- klagend 9.369.725,20 € forderte, jeweils zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Zwi- schenentscheidung vom 4. Juli 2007 wies das Schiedsgericht die Klage der An- tragstellerin zu 1 ab. Der Antragsteller zu 2 hat nach dem Tod seines Bruders und vor dem 11. Juni 2008 aufgrund des nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1 bestehenden Wahlrechts bestimmt, dass die Antragsgegner, die je zur 1 2 3 - 3 - Hälfte Erben nach F. D. geworden sind, aus der Gesellschaft aus- scheiden sollten. Nach § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ist einem aus- scheidenden Gesellschafter der Wert zu vergüten, der seinem im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Anteil an der Gesellschaft entspricht. Dafür ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Nach § 21 des Gesellschaftsvertrags sind Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Das CEPINA-Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 der Widerklage der S. NV in Höhe von 2.190.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten statt. Die Antragstellerin zu 1 erhob dagegen vor dem Landgericht in Brüssel eine Klage auf Nichtigerklärung des Schiedsspruchs, die am 4. Okto- ber 2011 abgewiesen wurde. In einem Schreiben des Steuerberaters der Antragsteller an die Antrags- gegner vom 25. Februar 2008 heißt es: Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsge- richt (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8 Mio. €. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem or- dentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht. … Ob im "Worst Case" Überschuldung eintreten wird, die dann auch auf die Bewertung der Unternehmen am Todestag Einfluss nimmt, ist nach dem derzei- tigen Stand nicht absehbar. Die Geschäftsleitung der Unternehmen sieht daher keine Veranlassung für insolvenzrechtliche Schritte. Wir bewerten beide Unter- nehmen daher zur Zeit mit 0 € und möchten anregen, die endgültige Bewertung dem Erbschaftssteuerbescheid zu entnehmen. Am 11. Juni 2008 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, mit dem die Antragsgegner dem Antragsteller zu 2 ihre Anteile an sämtlichen von F. D. ererbten Grundstücks- und Gesellschaftsbeteiligungen, unter anderem an der Antragstellerin zu 1, sowie eine ererbte Darlehensforderung gegen die Antragstellerin zu 1 übertrugen. Der Kaufpreis dafür wurde mit 3.200.000 € vereinbart, wovon ein Teilbetrag von 250.000 € auf die Übernahme der Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1 entfiel. 4 5 6 - 4 - In dem notariellen Vertrag heißt es unter Nr. 1 der Schlussbestimmun- gen: Die Parteien sind darüber einig, dass die Bewertung der Beteiligungen von Herrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Die Beteiligten haben sich gleich- wohl darauf verständigt, das den ausscheidenden Erben von Herrn F. D. zustehende Gesamtentgelt betragsmäßig zu fixieren. Die Beteiligten verzichten ausdrücklich auf jeglichen Anspruch auf Änderung der heutigen Vereinbarungen, falls sich künftig die für die Bewertung maßgebli- chen Umstände ändern sollten. Dies gilt auch hinsichtlich aller denkbaren Anfechtungsrechte. Im Juni 2012 leiteten die Antragsgegner nach § 21 des Gesellschaftsver- trags der Antragstellerin zu 1 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsteller ein. Sie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein weitergehender Abfin- dungsanspruch wegen der Übertragung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen an der Antragstellerin zu 1 zu, den sie allerdings ohne weitere Auskünfte der Antrag- steller nicht beziffern könnten. Sie haben daher im Wege der (Stufen-)Schieds- klage zunächst Auskunftsansprüche gegen die Antragsteller geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat durch Teil-Schiedsspruch vom 28. November 2014 den Antragsgegnern die begehrten Auskunftsansprüche zugesprochen. Es hat angenommen, den Antragsgegnern stehe dem Grunde nach ein Scha- densersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, weil der An- tragsteller zu 2 sie nur unvollständig über den endgültigen Ausgang des belgi- schen Schiedsverfahrens informiert habe. Bei Vertragsschluss am 11. Juni 2008 hätten insoweit keine "erheblichen Unwägbarkeiten" mehr bestanden. Die Antragsteller seien deshalb verpflichtet gewesen, den Antragsgegnern mitzutei- len, dass es aller Voraussicht nach bei dem Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 verbleiben werde, und mit einer Verschlimmerung zu Lasten der Antrag- stellerin zu 1 nicht zu rechnen sei. Dieser Aufklärungspflicht sei der Antragstel- ler zu 2 nicht nachgekommen. 7 8 9 - 5 - Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 lehnten die Antragsteller den Obmann des Schiedsgerichts sowie die beiden weiteren Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Unter dem 26. Januar 2015 äußerten die An- tragsteller weitere Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Ob- manns des Schiedsgerichts. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge als unbegründet zurück. Die Antragsteller haben beim Oberlandesgericht beantragt, den Teil- Schiedsspruch vom 28. November 2014 sowie den Beschluss des Schiedsge- richts vom 20. Februar 2015 zum Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten auf- zuheben und die drei an dem Schiedsverfahren mitwirkenden Schiedsrichter wegen Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzulehnen. Die Antragsgegner haben beantragt, den Teil-Schiedsspruch vom 28. November 2014 für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag der Antragsteller und ihren Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter zurückgewiesen sowie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es hat dazu ausgeführt, die Annahme des Schiedsgerichts sei gut vertretbar, der Antragsteller zu 2 sei verpflichtet gewesen, die Antragsgegner vor Abschluss der notariellen Vereinbarung zutref- fend über den Stand des Schiedsverfahrens S. zu informieren. Das Schiedsgericht sei auch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, der Antragsteller zu 2 sei dieser Aufklärungspflicht nicht transparent, zutreffend und vollständig nachgekommen. Der Ablehnungsantrag der Antragsteller nach § 1037 Abs. 3 ZPO sei unbegründet. Hingegen sei der Antrag auf Vollstreckba- rerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO zulässig und begründet. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), soweit sie ge- gen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anträge auf Aufhebung 10 11 12 13 14 - 6 - und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtet ist. Sie ist unstatthaft, soweit die Antragsteller sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter wenden (§ 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ableh- nungsantrags der Antragsteller gegen die Schiedsrichter gerichtet ist, ist sie unstatthaft, weil eine Anfechtung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, § 1037 ZPO). 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). a) Das Oberlandesgericht hat das rechtliche Gehör der Antragsteller nicht im Zusammenhang mit deren Vortrag zum Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 (Anlage B 32) und zu dem als Anlage B 33 vorgelegten Vertragsentwurf der Übernahmevereinbarung verletzt. Es hat dieses Vorbringen vielmehr in dem für die Beurteilung der Anträge der Parteien erforderlichen Um- fang berücksichtigt. aa) Das Oberlandesgericht hat sich ausreichend, wenn auch nicht im Sinne der Antragsteller, mit dem Schreiben des Steuerberaters vom 25. Fe- bruar 2008 auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Be- urteilung des Schiedsgerichts, die Information der Antragsteller über den Stand des Schiedsverfahrens S. sei unklar gewesen und die Antragsteller hätten deshalb ihre Informationspflichten nicht erfüllt, sei gut vertretbar. Das Schieds- gericht habe sich dabei auf den im notariellen Übernahmevertrag enthaltenen Hinweis auf "erhebliche Unwägbarkeiten" sowie den Inhalt der Schreiben des 15 16 17 18 - 7 - Steuerberaters vom 25. Februar 2008 und vom 27. März 2008 (Anlage K 2) stützen können. Das Oberlandesgericht stimmt der Erwägung des Schiedsge- richts zu, der Hinweis im Notarvertrag wäre nicht nachvollziehbar, wenn das Schiedsverfahren S. bereits abgeschlossen gewesen wäre und eine nega- tive Veränderung durch das in Belgien eingeleitete Nichtigkeitsverfahren aus- geschlossen erschien; nichts anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben des Steuerberaters, in denen zwar die Entscheidung im Schiedsverfahren S. vom Februar 2008 erwähnt werde, zugleich aber von einer noch ausste- henden Entscheidung über eine "Widerklage" sowie von "Insolvenzüberlegun- gen" die Rede sei. bb) Auch der als Anlage B 33 vorgelegte Vertragsentwurf ist vom Ober- landesgericht zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus seiner mehrfachen Erwähnung im angefochtenen Beschluss ergibt. Eine ausdrückliche Auseinan- dersetzung mit diesem Vertragsentwurf in den Entscheidungsgründen war nicht erforderlich. (1) Das Oberlandesgericht und das Schiedsgericht stützen sich maßgeb- lich auf den in der notariellen Übernahmevereinbarung enthaltenen Hinweis, die Beteiligten seien sich darüber einig, "dass die Bewertung der Beteiligung von Herrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist". Während die Übernahmevereinba- rung von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Vertragsentwurf (Anlage B 33) den Antragsgegnern überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genom- menen Vortrag der Antragsteller im Schiedsverfahren soll es sich dabei um ei- nen von dem Steuerberater erstellten und an den Notar übersandten Entwurf der Übernahmevereinbarung handeln. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die Antragsgegner von diesem Entwurf Kenntnis erhalten haben. 19 20 - 8 - (2) Eine solche Kenntnis kann entgegen der von den Antragstellern im Schiedsverfahren geäußerten Ansicht nicht aus dem Inhalt des Vertragsent- wurfs geschlossen werden. Auf Seite 2 des Vertragsentwurfs heißt es, die Er- mittlung des Auseinandersetzungsbetrags auf den Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn P. D. sei aufgrund mehrerer Faktoren relativ problematisch. Diese Faktoren werden sodann stichwortartig aufgelistet, wobei es unter a) heißt: Durch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S. / Belgien wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von 3.618.500 € erforderlich. Aufgrund eines CEPINA-Schiedsverfahrens wurde die D. Fördertechnik GmbH mit Schiedsspruch vom 24.1.2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000 € zuzüglich Zinsen ab 2.6.2006 und Schiedskosten verurteilt. Nach einigen weiteren Angaben zu bewertungsrelevanten Faktoren heißt es sodann zum Abschluss der Präambel der Vereinbarung und vor dem eigent- lichen Vertragstext: Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten untereinander Übernahmege- spräche geführt, die zu folgendem Ergebnis kommen: Da der Vertragsentwurf weder erkennbar mit den Antragsgegnern abge- stimmt noch von ihnen unterzeichnet worden ist, ist diese von dem Steuerbera- ter verwendete und in den endgültigen notariellen Übernahmevertrag nicht übernommene Formulierung von vornherein ungeeignet, eine Kenntnis der An- tragsgegner vom Inhalt des Vertragsentwurfs zu belegen. Schon deshalb hatten weder Oberlandesgericht noch Schiedsgericht Anlass, sich in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich mit dem Vertragsentwurf zu befassen. (3) Abgesehen davon hätten die Antragsgegner aus dem Vertragsent- wurf des Steuerberaters auch keine über dessen Schreiben vom 25. Februar 2008 hinausgehenden Erkenntnisse zu den Risiken aus dem Fall S. ge- winnen können. Dort heißt es: 21 22 23 24 - 9 - Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsge- richt (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8 Millionen €. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem ordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht. Damit übereinstimmend heißt es im Vertragsentwurf gemäß Anlage B 33: Durch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S. / Belgien wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von 3.618.500 € erforderlich. Aufgrund eines CEPINA-Schiedsverfahrens wurde die D. Fördertechnik GmbH mit Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000 € zuzüglich Zinsen ab 2. Juni 2006 und Schiedskosten verurteilt. (4) Die Beurteilung des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts, die Antragsgegner seien nicht transparent, zutreffend und vollständig über die Risi- ken aus dem S. -Verfahren informiert worden, kann damit durch den Ver- tragsentwurf des Steuerberaters nicht in Frage gestellt werden. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzen die Ausfüh- rungen des Oberlandesgerichts zur Bedeutung des Hinweises auf "erhebliche Unwägbarkeiten" im notariellen Übernahmevertrag keine Verfahrensgrundrech- te der Antragsteller aus Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Oberlandesgericht es zu Recht als gut vertretbar angesehen, dass das Schiedsgericht sich zur Begründung der Annahme, die Information der Antrag- steller über den Stand des Schiedsverfahrens S. sei unklar gewesen, auf diesen Hinweis im Notarvertrag gestützt hat. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren vom 27. Juni 2013 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, der Verweis auf "erhebliche Unwägbarkeiten" im Notarvertrag meine den Ausgang des Schieds- verfahrens bzw. den Streitfall S. . Dieses Verständnis des notariellen Hin- weises wurde daraufhin sowohl im Teil-Schiedsspruch als auch in dem ange- fochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts tatbestandlich festgestellt. Diese Feststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 577 Abs. 2 Satz 4, 25 26 27 28 - 10 - § 559 ZPO), so dass die Rechtsbeschwerde vergeblich eine andere Auslegung des notariellen Hinweises vorträgt. c) Den Zulassungsgrund einer willkürlichen Beurteilung durch das Ober- landesgericht vermag die Rechtsbeschwerde schließlich nicht mit der Erwägung zu begründen, den Antragsgegnern sei der Ausgang des Schiedsverfahrens S. positiv bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es verstoße nicht gegen wesent- liche Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts und damit gegen den ordre public, dass das Schiedsgericht mit ausführlicher Begründung angenommen habe, das Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 sei zur Informa- tion der Antragsgegner über das belgische Schiedsverfahren nicht ausreichend gewesen. Es hat sich auch mit der Erklärung der Antragsgegner in der mündli- chen Verhandlung vom 27. Juni 2013 befasst, wonach ihnen der Ausgang des Schiedsverfahrens S. nicht bekannt gewesen und nicht mitgeteilt worden sei, wann dort eine Entscheidung gefällt worden war. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragsteller ersichtlich nicht so verstanden, dass ihnen keinerlei Informationen zu dem Schiedsverfahren erteilt worden seien. Es habe dem Vortrag vielmehr lediglich entnommen, dass die Antragsgegner bei Abschluss des Notarvertrags über den Stand des Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbe- wertung im Unklaren gewesen sein wollen. Dabei handele es sich um eine le- bensnahe Auslegung des Parteivorbringens. Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts lassen keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Antragsteller erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ging es in diesem Zusammenhang nicht um Unklarheiten der Unternehmensbewertung an sich, sondern konkret um Unsicherheiten im Hinblick auf den Stand des belgischen Schiedsverfahrens und dessen Bedeu- tung für die Unternehmensbewertung. 29 30 31 - 11 - 3. Wegen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht macht die Rechtsbeschwerde keine eigenständigen Zulas- sungsgründe geltend. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts auf Kosten der Antragsteller (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2016 - I-4 Sch 4/15 - 32 33