Entscheidung
I ZB 61/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB61
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/15 vom 27. April 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 212.774,47 €. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 20. März 2009 eine Vertriebsvereinbarung, mit der die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für bestimmte medizinische Produkte in Deutschland einräumte. Die Vereinbarung enthält folgende Schiedsklausel: All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this Agreement, or for the breach thereof, shall be finally settled by arbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators shall be final and binding upon both parties concerned. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage bei einem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board auf Zahlung für die Lieferung von Produkten in Anspruch. Die Antragsgegnerin rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie behauptete, ihr Vertragspartner für die in Rede stehenden Geschäfte sei nicht die Antragstellerin, sondern deren Tochtergesellschaft 1 2 - 3 - W. International Trading Corporation (W. ITC) gewesen. Die Antragsgeg- nerin begehrte von der Antragstellerin widerklagend Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstel- lerin 212.774,47 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklä- rung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schieds- spruch im Inland nicht vollstreckbar ist. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ih- ren Zurückweisungsantrag und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ 3 4 5 6 7 - 4 - erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. 2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ vor- liegt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert. a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ darf die An- erkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei der zuständi- gen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachge- sucht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit be- trifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestim- mungen der Schiedsklausel fällt. b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch betreffe eine Streitigkeit, in der die Antragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stütze, die Gegenstand der Vertriebsvereinbarung seien. Der Einwand der Antrags- gegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, so dass allen- falls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berühre nicht die Zustän- digkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten und auf die Vertriebsvereinbarung gestützten Zahlungsan- sprüche, sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die materi- elle Begründetheit der Schiedsklage. 8 9 10 - 5 - c) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; die Rechtssa- che hat insoweit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in- soweit eine Senatsentscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die An- nahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin könne sich darüber hinaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen und die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, weil sie das Verfahren aktiv be- trieben und Sachanträge gestellt habe, einer rechtlichen Nachprüfung standhiel- te und eine Entscheidung des Senats erforderte. aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandes- gericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Bejahung der Entscheidungsbefugnis durch das Schiedsgericht ungeprüft hingenommen habe und den Einwendungen der An- tragsgegnerin nicht nachgegangen sei. Entgegen der Darstellung der Rechts- beschwerde hat das Oberlandesgericht die Beurteilung des Schiedsgerichts zu dessen Entscheidungsbefugnis nicht ungeprüft übernommen und das entge- genstehende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht für unbeachtlich erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit de- ren Tochtergesellschaft W. ITC, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen. Es hat diesen Einwand nicht wegen einer vermeint- lichen Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts für unbeachtlich ge- halten; vielmehr hat es den Einwand als unbegründet erachtet, weil er nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die materielle Begründetheit der Schiedsklage betreffe. bb) Der angefochtene Beschluss beruht daher - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht auf dem unausgesprochenen Obersatz, die Ent- 11 12 13 - 6 - scheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit sei bindend und könne nicht überprüft werden; er verstößt damit nicht gegen den Grundsatz, dass die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts den staat- lichen Gerichten vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 10 mwN). cc) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Annahme des Oberlandesgerichts, das Vorbringen der Antragsgegnerin betreffe lediglich die Aktivlegitimation der Antragstellerin und sei nicht geeignet, eine Kompetenz- überschreitung des Schiedsgerichts zu belegen, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sondern vielmehr (objektiv) willkürlich. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht auf einer vertretba- ren Auslegung der Schiedsklausel und verstößt daher nicht gegen das Willkür- verbot. Die Schiedsklausel erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur Streitigkeiten, die zwischen den Parteien aus der Vertriebsvereinbarung entstehen, sondern auch Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf oder in Zusammenhang mit der Vertriebsvereinbarung. Das lässt eine Auslegung zu, wonach die Klau- sel auch Streitigkeiten über von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Ansprüche erfasst, die nicht unmittelbar auf der zwischen den Partei- en geschlossenen Vertriebsvereinbarung beruhen, sondern lediglich mit dieser in Zusammenhang stehen. 3. Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ vorliegt. Auch insoweit hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstre- ckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die der 14 15 16 - 7 - Schiedsspruch geltend gemacht wird, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 1565), wonach das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begrün- de, dass ihre Anträge und Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen würden, genüge nicht für die Darlegung eines kon- kreten und entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeigten, dass sie sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen. Zudem habe eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schieds- spruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der An- tragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinanderset- zen. c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlan- desgerichts, die Antragsgegnerin habe eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht nicht hinreichend dargelegt, verletze die Antragsgegnerin in ih- rem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts habe die Antragsgegnerin nicht lediglich pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen, sondern konkret auf einzelne Fest- stellungen des Schiedsgerichts zu angeblich unstreitigen Umständen und dem widersprechenden Sachvortrag der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe in seinem Schiedsspruch ausge- führt, dass die W. ITC unstreitig eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin 17 18 - 8 - sei, was jedoch unwahr und von der Antragsgegnerin bestritten worden sei. Ferner habe sie Mängel der an sie gelieferten Infusionspumpen und die ihr hierdurch entstandenen Schäden detailliert dargelegt und die Defekte durch Vorlage verschiedener Unterlagen belegt. Sie habe weiter vorgetragen und um- fassend erläutert, dass ihr Lieferungen zu Unrecht vorenthalten worden und dadurch Vermögenseinbußen entstanden seien. Die Antragsgegnerin habe gel- tend gemacht, das Schiedsgericht habe dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es gibt keinen hinrei- chenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberlandesgericht dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstel- lung der Rechtsbeschwerde nicht nur angenommen, die Antragsgegnerin habe zur Begründung ihrer Rüge pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Es hat vielmehr ausgeführt, es gebe keinen hinreichenden Anhalts- punkt für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Par- teivortrags auseinandersetzen. d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine entscheidungserhebliche Verletzung der Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten sei auch darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschie- den habe. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin hätten Aufhe- bungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorgelegen und sei die Durchführung 19 20 - 9 - einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO daher zwingend ge- boten gewesen. Das Oberlandesgericht habe der Antragsgegnerin dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, unversehens die Möglichkeit genommen, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Es habe dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör und das Ge- bot eines fairen Verfahrens verletzt. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Gericht hat nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungs- gründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. In entsprechender An- wendung des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO kann die mündliche Verhandlung anzu- ordnen sein, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländi- schen Schiedsspruchs Gründe nach Art. V UNÜ, die Anerkennung und Voll- streckung des Schiedsspruchs zu versagen, in Betracht kommen (vgl. Wilske/ Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 1063 Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Verfahren kam aus den vorgenannten Gründen kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Betracht. Das Oberlandesgericht war daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen und durchzuführen (vgl. BGH, Be- schluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207). 21 - 10 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzuläs- sig zu verwerfen. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 6 Sch 19/14 - 22