Urteil
I ZR 247/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Fotografieren und öffentliche Zugänglichmachen eines Kunstwerks, das dauerhaft an wechselnden öffentlichen Orten (z. B. an einem Schiff) angebracht ist, kann von der Panoramafreiheit (§ 59 Abs.1 S.1 UrhG) gedeckt sein.
• Wer sich auf § 59 Abs.1 S.1 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Vorschrift; zeigt das Bild eine dem Publikum von öffentlichen Orten zugängliche Ansicht, spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurde.
• Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden, fallen bei richtlinienkonformer Auslegung unter § 59 Abs.1 S.1 UrhG, wenn sie dauerhaft an wechselnden öffentlichen Orten wahrgenommen werden können.
Entscheidungsgründe
Panoramafreiheit erfasst dauerhaft an Fahrzeugen angebrachte Werke (AIDA-Kussmund) • Das Fotografieren und öffentliche Zugänglichmachen eines Kunstwerks, das dauerhaft an wechselnden öffentlichen Orten (z. B. an einem Schiff) angebracht ist, kann von der Panoramafreiheit (§ 59 Abs.1 S.1 UrhG) gedeckt sein. • Wer sich auf § 59 Abs.1 S.1 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Vorschrift; zeigt das Bild eine dem Publikum von öffentlichen Orten zugängliche Ansicht, spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurde. • Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden, fallen bei richtlinienkonformer Auslegung unter § 59 Abs.1 S.1 UrhG, wenn sie dauerhaft an wechselnden öffentlichen Orten wahrgenommen werden können. Die Klägerin betreibt Kreuzfahrten und verwendete auf ihren Schiffen den "AIDA Kussmund" als Werk der angewandten Kunst. Der Beklagte stellte auf seiner Internetseite ein Foto eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin ein, auf dem der Kussmund erkennbar ist. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Motiv und rügt eine Urheberrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung; sie begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Feststellung, die Wiedergabe sei durch § 59 Abs.1 S.1 UrhG gedeckt. Der BGH hat über die zugelassene Revision der Klägerin entschieden. • Anwendbares Recht: Für die hier in Deutschland streitige öffentliche Zugänglichmachung ist deutsches Urheberrecht anzuwenden (Rom-II-VO). • Werk- und Berechtigungsstatus: Der AIDA-Kussmund ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst; die Klägerin ist Nutzungsberechtigte. • Tatbestand der Verletzung: Der Beklagte hat durch das Einstellen der Fotografie das Werk öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a, § 97 UrhG). • Schranke § 59 Abs.1 S.1 UrhG: Die Norm gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden; dies umfasst auch Aufnahmen und deren Verbreitung im Internet. • Rechtsauslegung und Zweck: § 59 ist restriktiv auszulegen, aber richtlinienkonform so zu verstehen, dass er Werke erfasst, die sich dauerhaft an wechselnden öffentlichen Orten aufhalten, weil Art.5 Abs.3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG diesen Anwendungsbereich vorgibt. • Anwendung auf Fahrzeuge: Werke, die an Fahrzeugen angebracht sind und bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden (z. B. Kreuzfahrtschiffe, Straßenbahnen), können unter die Schranke fallen; der Kussmund befindet sich mit dem Schiff dauerhaft an öffentlichen Orten (Gewässer und Ufer) und ist vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar. • Beweislast: Wer sich auf § 59 beruft, hat die für ihn günstigen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Zeigt das Bild eine vom öffentlichen Ort her typische Ansicht, besteht eine tatsächliche Vermutung, die der Rechteinhaber zu erschüttern hat; die Klägerin hat hierzu keine konkreten Umstände vorgetragen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes überwiegt hier gegenüber dem ausschließlichen Nutzungsinteresse der Klägerin, zumal der Künstler mit der öffentlichen Wahrnehmbarkeit rechnen musste. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH stellt fest, dass die öffentliche Wiedergabe des AIDA-Kussmunds durch die vom Beklagten ins Internet gestellte Fotografie von der Schrankenregelung des § 59 Abs.1 S.1 UrhG gedeckt ist, weil das Werk dauerhaft an wechselnden öffentlichen Orten (an dem bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzten Schiff) angebracht ist und die Aufnahme eine vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbare Ansicht zeigt. Die Klägerin hat die für eine Abwehr der Vermutung erforderlichen konkreten Umstände nicht vorgetragen und somit die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Folglich stehen ihr kein Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu; die Revision wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen.