OffeneUrteileSuche
Urteil

IX ZR 198/16

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ersatzaussonderung kann außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden und muss nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. • Ein Rückgewähranspruch aus § 143 InsO begründet grundsätzlich Aussonderungskraft, kann aber entfallen, wenn die Gläubiger des Anfechtungsgegners durch die angefochtene Rechtshandlung nicht benachteiligt wurden. • Besteht für den Insolvenzverwalter des Empfängers ein Aussonderungsrecht an dem streitigen Guthaben, schließt dies einen Rückgewähranspruch des Anfechtenden aus, weil keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Rückgewähr anfechtbarer Zahlung bei bestehendem Aussonderungsrecht des Empfängers • Ein Anspruch auf Ersatzaussonderung kann außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden und muss nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. • Ein Rückgewähranspruch aus § 143 InsO begründet grundsätzlich Aussonderungskraft, kann aber entfallen, wenn die Gläubiger des Anfechtungsgegners durch die angefochtene Rechtshandlung nicht benachteiligt wurden. • Besteht für den Insolvenzverwalter des Empfängers ein Aussonderungsrecht an dem streitigen Guthaben, schließt dies einen Rückgewähranspruch des Anfechtenden aus, weil keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der H. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (Schuldnerin), die zur Hälfte an einer GmbH beteiligt war. Die GmbH war zahlungsunfähig; ihr Geschäftsführer leitete Zahlungen einer Kreditkartengesellschaft zugunsten der GmbH auf Konten der Schuldnerin um. Zwischen dem 3. und 24. Januar 2013 wurden insgesamt 13.183,85 € auf ein Konto der Schuldnerin gebucht; Teile davon wurden weiter an Gläubiger der GmbH oder auf ein Treuhandkonto des beklagten Insolvenzverwalters der GmbH überwiesen. Der Kläger verlangt Rückgewähr des auf das Treuhandkonto überwiesenen Restguthabens unter Berufung auf Deckungsanfechtung (§§ 129,143 InsO) bzw. Ersatzaussonderung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil das Geld der GmbH zuzuordnen und/oder der Beklagte aussonderungsberechtigt sei. • Zulässigkeit: Der Kläger verfolgt seinen Anspruch als Ersatzaussonderung, die außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist; daher war keine Anmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich (§§ 87,174 ff. InsO juridisch beachtet). • Begründetheit: Die Klage ist unbegründet, weil keine Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin vorliegt, die Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung nach § 129 Abs.1 InsO wäre. Ohne Gläubigerbenachteiligung entfällt ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs.1 InsO. • Aussonderungsrecht des Beklagten: Selbst wenn das Konto der Schuldnerin nicht offenkundig oder unmittelbar Treuhandkonto der GmbH war, stand dem Beklagten ein Aussonderungsrecht zu. Entweder war das Konto als Treuhandkonto zu qualifizieren oder die Umleitung der für die GmbH bestimmten Zahlungen war anfechtbar zugunsten eines Aussonderungsrechts des Insolvenzverwalters der GmbH (§ 47 InsO). • Vermischung: Es lag keine ausschließende Vermischung mit eigenen Mitteln der Schuldnerin vor; die Einzahlungen betrafen überwiegend ausschließlich der GmbH zugewiesene Zahlungseingänge, sodass das verbliebene Guthaben eindeutig der GmbH zugeordnet werden konnte. • Ergebnisfolge: Da der Beklagte Aussonderungsrechte an dem im Januar 2013 verbliebenen Guthaben hatte, konnte der Kläger den Zugang des Betrags auf das Treuhandkonto nicht erfolgreich rückgewähren; die streitige Grundsatzfrage zur Aussonderungskraft eines bloßen Wertersatzanspruchs (§ 143 Abs.1 Satz 2 InsO) blieb unbeantwortet. Der Senat weist die Revision zurück. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr des auf das Treuhandkonto des Beklagten überwiesenen Restguthabens in Höhe von 7.774,48 €, weil die Gläubigerbenachteiligung, die eine erfolgreiche Anfechtung nach § 129 InsO voraussetzt, fehlt. Unabhängig davon stand dem Beklagten ein Aussonderungsrecht an dem Guthaben zu, sei es wegen Führung des Kontos als Treuhandkonto oder als Folge der Anfechtbarkeit der Umleitung der für die GmbH bestimmten Zahlungen. Deshalb ist der geltend gemachte Ersatzaussonderungsanspruch nicht durchsetzbar und die Revision aus diesen Gründen auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.