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Entscheidung

1 StR 626/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR626
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR626.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 626/16 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi- on, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, in mehrfacher Hinsicht das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg. 1. Ein auf die behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Zu- sammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter Rechtshilfe gestütztes Verfahrenshindernis besteht aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen nicht. 2. Die von dem Angeklagten in seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision erhobenen Verfahrensbeanstandungen entsprechen sämtlich nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltenen gesetzlichen Zuläs- sigkeitsanforderungen. 1 2 3 - 3 - 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- spruch. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann in der Variante des Verheimlichens auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter eine Auskunfts- oder Anzeige- pflicht verletzt (Radtke/Petermann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146 f. bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO). Die vom Angeklag- ten verletzte Pflicht hat vorliegend ihre Grundlage in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen dem Bankrott und der falschen Versicherung nach Eides Statt (§ 156 StGB) ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch BGH aaO BGHSt 11, 145, 147 bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und – nach damaliger Rechtslage einschlägig – Meineid). 4. Der nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründete Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der Senat die Strafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO für angemessen hält. a) Der Strafausspruch ist insoweit rechtsfehlerhaft als das Landgericht zu Lasten des Angeklagten eine „erhebliche Unbelehrbarkeit“ berücksichtigt hat, die sich darin manifestiere, „dass er allein seine eigenen – abwegigen – Rechtsansichten akzeptiert und dabei nicht davor zurückschreckt, vorsätzliche Straftaten zu begehen, um die seiner Meinung nach richtige Ansicht durchzu- setzen, obgleich ihm Behörden und Gerichte wiederholt bescheinigt haben, dass er im Unrecht ist“. Das lässt eine zu Unrecht erfolgte strafschärfende Be- rücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. Mai 2007 – 1 StR 199/07; vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10; vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373, 374 und vom 29. Januar 2014 – 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397) besorgen. Grundsätz- lich darf als Nachtatverhalten nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet wer- 4 5 6 - 4 - den, dass er – selbst nach Rechtskraft des Schuldspruchs – die Tatbegehung weiterhin leugnet (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397 mwN). Dabei macht es im rechtlichen Ausgangspunkt regelmä- ßig keinen entscheidenden Unterschied, ob dies durch Leugnung der Täter- schaft aus tatsächlichen Gründen oder wie hier durch rechtliche Erwägungen, wie die Überzeugung sich gegen vermeintlich rechtswidriges Verhalten des Staats wehren zu dürfen, erfolgt. Zwar sind, wie vom Landgericht insoweit be- anstandungsfrei angenommen, die Ausführungen des Angeklagten rechtlich völlig fernliegend. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf aber lediglich dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Ge- fährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; siehe nur BGH aaO NStZ 2014, 396, 397). Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. b) Auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, im Übrigen vollständi- gen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts kann aber der Senat selbst entscheiden, dass die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Maßgeblich dafür ist insbesondere, dass der Angeklagte die hier fragliche Tat gerade auch zum Nachteil derjenigen be- gangen hat, die bereits durch seine früheren Betrugstaten betroffen waren. Zu- dem ist der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, die sich u.a. in dem von ihm betriebenen großen Aufwand niederschlägt, um eine Entdeckung der von ihm nach Luxemburg transferierten Gelder auf Dauer zu verhindern. Der Senat hat auf die geplante Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von 7 8 - 5 - der lediglich der Angeklagte selbst Gebrauch gemacht hat. Gegen die Ange- messenheit der Strafe sprechende Gesichtspunkte ergeben sich daraus nicht. Raum Graf Cirener Radtke Bär