Entscheidung
4 StR 111/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/17 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 15. November 2016 im Adhäsionsaus- spruch aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass die Ange- klagten K. und M. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Neben- und Adhäsionskläger G. jeden weite- ren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, so- weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abge- sehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revisi- onsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen ge- richtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die hierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperver- letzung und den Angeklagten M. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich hat es den „An- trag des Neben- und Adhäsionsklägers G. vom 5. Oktober 2016 (…) hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmer- zensgeldes dem Grunde nach (für) gerechtfertigt“ erklärt. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, dem Neben- und Adhäsionskläger jeden wei- teren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadens- ereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich des Grundurteils zum Schmerzensgeld offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden der rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht stand. Angesichts des Um- stands, dass sich das Landgericht keine sichere Überzeugung von weiteren behaupteten physischen und psychischen Beschwerden des Neben- und Adhä- sionsklägers verschaffen konnte, hätte es einer eingehenden Begründung des Ausspruchs bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344, und vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03, juris). Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher (auch) in diesem Umfang abzusehen, weil eine Zurückverweisung der Sache allein we- gen des Feststellungsanspruchs nicht in Betracht kommt (Senat aaO Rn. 5). 1 2 3 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem Ne- benkläger und durch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entstan- denen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Ange- klagten zum Schuld- und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenklä- gers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Be- schluss vom 15. November 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke 4