Beschluss
4 StR 73/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Überprüfung ergab keine zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Bei Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Vollstreckungslösung nicht geeignet, erzieherische Zwecke zu erreichen; das Landgericht hat dies rechtfehlerfrei berücksichtigt.
• Bei der Bestimmung des Erziehungsbedarfs ist eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungslösung unpassend für erzieherische Auflagen und Weisungen • Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Überprüfung ergab keine zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Bei Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Vollstreckungslösung nicht geeignet, erzieherische Zwecke zu erreichen; das Landgericht hat dies rechtfehlerfrei berücksichtigt. • Bei der Bestimmung des Erziehungsbedarfs ist eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Die Angeklagten legten gegen ein Urteil des Landgerichts Münster vom 4. November 2016 Revision ein. Streitgegenstand war insbesondere die Anordnung von erzieherischen Maßnahmen in Form von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG und Weisungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG sowie die Frage der Bemessung des Erziehungsbedarfs. Die Angeklagten rügten Verfahrensfehler und die nicht ausreichende Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung. Das Revisionsgericht prüfte, ob durch die erhobenen Rügen Fehler zu ihren Ungunsten vorliegen. Weiter war streitig, ob die sog. Vollstreckungslösung auf die angeordneten Maßnahmen anwendbar sei. Das Landgericht hatte die Maßnahmebestimmung vorgenommen und dabei die Verfahrensverzögerung gewürdigt. Die Revisionen wurden letztlich verworfen. • Die Nachprüfung ergab nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler, die sich nachteilig auf die Angeklagten auswirken würden; deshalb sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen. • Bei der Bemessung des Erziehungsbedarfs ist eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen; das Landgericht hat dies rechtsfehlerfrei getan. • Die Anordnung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG und Weisungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG verfolgt erzieherische Zwecke. Die Anwendung der Vollstreckungslösung ist für diese Maßnahmen nicht geeignet, die erzieherischen Ziele zu erreichen; daher ist sie nicht anzuwenden. • Der Senat verweist die einschlägige Rechtsprechung zur Vollstreckungslösung und hebt hervor, dass diese Lösung für erzieherische Maßnahmen und Zuchtmittel nicht dem Erziehungsgedanken gerecht wird. • Kostenentscheidung: Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, da die Revisionen verworfen wurden. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. November 2016 wurden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Erziehungsbedarfs berücksichtigt und dies rechtsfehlerfrei beurteilt. Für die angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Vollstreckungslösung ungeeignet, weil sie die erzieherischen Zwecke nicht erreichen kann; diese Sichtweise bestätigte der Senat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.