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Beschluss

1 StR 35/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Besitz eines Springmessers verliert die Eigenschaft als verbotenes Springmesser, wenn die Feder defekt ist und die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird. • Die Nichterteilung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Verhandlung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Wiedereintrittsverfahren relevante Verfahrensabschnitte betraf, die auf die Entscheidung Einfluss haben können (§§ 258 Abs.2, 3 StPO). • Bei Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Sonderdelikt kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs.2 Satz2, 49 Abs.1 StGB sowie zusätzlich nach §§ 28 Abs.1, 49 Abs.1 StGB in Betracht kommen, soweit das persönliche Merkmal (z. B. Arbeitgeber) beim Angeklagten fehlt.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zur Vorenthaltung von Arbeitsentgelt; defektes Springmesser kein verbotenes Waffenbesitzdelikt • Der Besitz eines Springmessers verliert die Eigenschaft als verbotenes Springmesser, wenn die Feder defekt ist und die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird. • Die Nichterteilung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Verhandlung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Wiedereintrittsverfahren relevante Verfahrensabschnitte betraf, die auf die Entscheidung Einfluss haben können (§§ 258 Abs.2, 3 StPO). • Bei Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Sonderdelikt kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs.2 Satz2, 49 Abs.1 StGB sowie zusätzlich nach §§ 28 Abs.1, 49 Abs.1 StGB in Betracht kommen, soweit das persönliche Merkmal (z. B. Arbeitgeber) beim Angeklagten fehlt. Die S. GmbH & Co. KG vergab Bewachungsaufträge an Subunternehmer. Der Angeklagte fungierte als Subunternehmer und setzte wiederum sogenannte Scheinsubunternehmer ein, die faktisch abhängig Beschäftigte der S. waren. Diese Personen wurden nicht zur Sozialversicherung angemeldet; nicht abgeführte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge beliefen sich auf 417.433,01 Euro. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die Sozialversicherungs-Hinterziehung durch Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unterstützt und Lohn ausgezahlt zu haben. Ferner wurde bei ihm in der Wohnung ein Springmesser mit defekter Feder und in seinem Pkw ein Butterflymesser gefunden; er wusste von deren Verboteneigenschaft. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 166 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes verbotener Waffen; die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte legte Revision ein. • Feststellungen zur Tätigkeit: Die Scheinsubunternehmer waren entgegen vertraglicher Darstellung abhängig beschäftigt und in den Betriebsablauf der S. vollständig eingegliedert; die Geschäftsführung der S. wusste bzw. nahm billigend hin, dass diese Personen faktisch Arbeitnehmer waren. • Beihilfefeststellung: Der Angeklagte hat zur Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen dadurch beigetragen, dass er die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse verschleierte und die Lohnauszahlungen vornahm; dies trägt den Schuldspruch wegen Beihilfe. • Waffenbesitz: Das in der Wohnung gefundene Springmesser war aufgrund einer defekten Feder nicht funktionsfähig; damit fehlt die für ein Springmesser typische Federwirkung und damit die Einstufung als verbotenes Springmesser nach § 1 Abs.2 Nr.2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anl.2 Abschn.1 Nr.1.4.1; mangels Feststellungen, dass es sich um einen anderweitig verbotenen Gegenstand handelte, trägt dieser Tatbestand den Schuldspruch nicht. • Verfahrensfehler bei letzter Worterteilung: Nach den Schlussvorträgen wurde in die Beweisaufnahme wiedereingetreten und eine teilweise Einstellung nach § 154 Abs.2 StPO vorgenommen; der Angeklagte erhielt vor Urteilsverkündung nicht erneut das letzte Wort. Nach § 258 Abs.2, 3 StPO ist nach jedem Wiedereintritt erneut das letzte Wort zu gewähren, sofern die weiteren Vorgänge die Entscheidung beeinflussen können; dies war hier nicht der Fall, sodass der Strafausspruch aufzuheben ist. • Rechtsfolgen und Verweisung: Der Schuldspruch wird insoweit berichtigt, dass die Verurteilung wegen des Besitzes des defekten Springmessers entfällt; der Strafausspruch einschließlich zugehöriger Feststellungen ist wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Hinweise für die neue Verhandlung: Der neue Tatrichter hat neben einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs.2 Satz2, 49 Abs.1 StGB auch eine mögliche weitere Verschiebung nach §§ 28 Abs.1, 49 Abs.1 StGB zu prüfen, weil es sich bei § 266a StGB um ein Sonderdelikt handelt und dem Angeklagten das persönliche Merkmal der Arbeitgeberstellung fehlt. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen des Besitzes des defekten Springmessers verurteilt ist. Der übrige Schuldspruch wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 166 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes des Butterflymessers bleibt bestehen. Der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben, weil dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Verhandlung nicht erneut das letzte Wort gewährt wurde, was einen Verfahrensfehler nach § 258 StPO darstellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; bei der erneuten Entscheidung sind mögliche Strafrahmenverschiebungen zu berücksichtigen.